Abschnitt 5 GflSKRdErl - Schulung
Bibliographie
- Titel
- Sachkunde beim Fangen und Verladen von Geflügel
- Redaktionelle Abkürzung
- GflSKRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78530
5.1 Der theoretische Teil der Schulung umfasst tierartbezogen insbesondere folgende Themenkomplexe:
5.1.1 Tierschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere
TierSchG: § 1 (Geflügel als Mitgeschöpf, vernünftiger Grund), § 4 (Ordnungsgemäßes Töten von Geflügel unter Betäubung),
TierSchNutztV: insbesondere § 4 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 i. V. m. den einschlägigen Europaratsempfehlungen (z. B. Artikel 4, 17 und 22 der "Empfehlung in Bezug auf Haushühner der Art Gallus gallus" zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, angenommen vom Ständigen Ausschuss am 28. 11. 1995, BAnz. Nr. 89 a vom 7. 2. 2000 S. 32),
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. 12. 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU Nr. L 3 S. 1; 2006 Nr. L 113 S. 26; 2017 Nr. L 137 S. 40), geändert durch Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 3. 2017 (ABl. EU Nr. L 95 S. 1),
TierSchTrV: Beurteilung der Transportfähigkeit, Anforderungen an Transportbehältnisse (Eignung und Kapazität),
Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. 9. 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. EU Nr. L 303 S. 1; 2014 Nr. L 326 S. 6; 2017 Nr. L 137 S. 40), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2018/723 der Kommission vom 16. 5. 2018 (ABl. EU Nr. L 122 S. 11),
TierSchlV: ordnungsgemäßes Töten von Geflügel unter Betäubung;
5.1.2 Grundkenntnisse über die Geflügelarten:
Anatomie und Physiologie (Körperaufbau und Funktionen),
richtiger und sorgsamer Umgang mit den Tieren (Greifen, Einfangen, Tragen, Ruhigstellen, Ver- und Beladen) i. S. der in Nummer 1 genannten Leitlinien und Managementempfehlungen,
Auswirkungen des Transportes auf das Tier,
Anzeichen von Störungen des Allgemeinbefindens (Krankheiten - einschließlich anzeigepflichtiger Tierseuchen und meldepflichtiger Tierkrankheiten, Verhalten, Schmerzen und Belastungen), erste Maßnahmen bei deren Auftreten,
Eignung von Betäubungs- und Tötungsverfahren, Kriterien einer ordnungsgemäßen Betäubung und Tötung oder Notschlachtung, Feststellung des Todes. Dieses sollte mit dem Hinweis verbunden werden, dass die Betäubung und Tötung grundsätzlich durch die Tierhalterin oder den Tierhalter oder die von ihr oder ihm beauftragte Person durchzuführen ist;
5.1.3 Aspekte der Biosicherheit und des Arbeitsschutzes
Reinigung,
Desinfektion,
persönliche Schutzkleidung und Arbeitsmittel,
Arbeitsschutz/-sicherheit.
5.2 Im praktischen Teil (Fertigkeiten) der Schulung sind
der sorgsame Umgang mit Geflügel,
das ordnungsgemäße Einfangen (Zutreiben, Greifen), Verladen und Befördern von Geflügel sowie
die tierschutzgerechte Betäubung und Tötung
zu behandeln.
Dabei wird die theoretische Ausbildung durch Demonstrationen und praktische Übungen vertieft (z. B. mittels Nachbildungen von Geflügel). Wenn mehrere Tierarten in einer Schulung behandelt werden, ist sicherzustellen, dass mit allen Tierarten geübt wird. Die §§ 1 und 2 TierSchG sind stets zu beachten.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 27. September 2022 (Nds. MBl. S. 1538)