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§ 3 NeSVO - Festlegung einer Bearbeitungsfrist

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren zur Ausführung von Bundesrecht über eine einheitliche Stelle und über Bearbeitungsfristen (NeSVO)
Amtliche Abkürzung
NeSVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210

(1) Über den Antrag auf

  1. 1.

    Erteilung einer Befugnis nach § 72 Abs. 1 der Eichordnung,

  2. 2.

    Zulassung einer Kontrollstelle nach § 3 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes,

  3. 3.

    Genehmigung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 4 sowie nach § 22 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes,

  4. 4.

    Erteilung einer Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes,

  5. 5.

    Anerkennung nach § 3 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes,

  6. 6.

    Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung und

  7. 7.

    Zulassung als Untersuchungsstelle nach § 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der Trinkwasserverordnung

ist innerhalb einer Frist von einem Monat zu entscheiden.

(2) Über den Antrag auf Ausstellen eines Sachkundenachweises nach § 9 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu entscheiden.

(3) Über den Antrag auf Anerkennung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Markscheider-Bergverordnung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden.

(4) Über den Antrag auf

  1. 1.

    Zulassung als private Sachverständige oder privater Sachverständiger nach § 1 Abs. 1 der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung und

  2. 2.

    Zulassung als private Gegenprobensachverständige oder privater Gegenprobensachverständiger nach der Gegenproben-Verordnung

ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden.

(5) § 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.