§ 3 NeSVO - Festlegung einer Bearbeitungsfrist
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren zur Ausführung von Bundesrecht über eine einheitliche Stelle und über Bearbeitungsfristen (NeSVO)
- Amtliche Abkürzung
- NeSVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20210
(1) Über den Antrag auf
- 1.
Erteilung einer Befugnis nach § 72 Abs. 1 der Eichordnung,
- 2.
Zulassung einer Kontrollstelle nach § 3 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes,
- 3.
Genehmigung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 4 sowie nach § 22 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes,
- 4.
Erteilung einer Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes,
- 5.
Anerkennung nach § 3 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes,
- 6.
Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung und
- 7.
Zulassung als Untersuchungsstelle nach § 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der Trinkwasserverordnung
ist innerhalb einer Frist von einem Monat zu entscheiden.
(2) Über den Antrag auf Ausstellen eines Sachkundenachweises nach § 9 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu entscheiden.
(3) Über den Antrag auf Anerkennung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Markscheider-Bergverordnung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden.
(4) Über den Antrag auf
- 1.
Zulassung als private Sachverständige oder privater Sachverständiger nach § 1 Abs. 1 der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung und
- 2.
Zulassung als private Gegenprobensachverständige oder privater Gegenprobensachverständiger nach der Gegenproben-Verordnung
ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden.
(5) § 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.