Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 3 NeSVO - Festlegung einer Bearbeitungsfrist

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren zur Ausführung von Bundesrecht über eine einheitliche Stelle und über Bearbeitungsfristen (NeSVO)
Amtliche Abkürzung
NeSVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210

(1) Über den Antrag auf

  1. 1.

    Bestellung als Wägerin oder als Wäger nach § 10 Abs. 1 des Eichgesetzes,

  2. 2.

    Erteilung einer Befugnis nach § 72 Abs. 1 der Eichordnung,

  3. 3.

    Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Auswandererschutzgesetzes,

  4. 4.

    Zulassung einer Kontrollstelle nach § 3 Abs. 1 des ÖkoLandbaugesetzes,

  5. 5.

    Genehmigung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 3 Satz 1 sowie Erteilung einer Genehmigung nach § 18 Abs. 1 und § 18b Abs. 1 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes,

  6. 6.

    Anerkennung nach § 3 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes,

  7. 7.

    Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes

    und

  8. 8.

    Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung

ist innerhalb einer Frist von einem Monat zu entscheiden.

(2) Über den Antrag auf Anerkennung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Markscheider-Bergverordnung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden.

(3) Über den Antrag auf Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden.

(4) § 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.