§ 3 NeSVO - Festlegung einer Bearbeitungsfrist
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren zur Ausführung von Bundesrecht über eine einheitliche Stelle und über Bearbeitungsfristen (NeSVO)
- Amtliche Abkürzung
- NeSVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20210
(1) Über den Antrag auf
- 1.
Bestellung als Wägerin oder als Wäger nach § 10 Abs. 1 des Eichgesetzes,
- 2.
Erteilung einer Befugnis nach § 72 Abs. 1 der Eichordnung,
- 3.
Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Auswandererschutzgesetzes,
- 4.
Zulassung einer Kontrollstelle nach § 3 Abs. 1 des ÖkoLandbaugesetzes,
- 5.
Genehmigung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 3 Satz 1 sowie Erteilung einer Genehmigung nach § 18 Abs. 1 und § 18b Abs. 1 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes,
- 6.
Anerkennung nach § 3 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes,
- 7.
Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes
und
- 8.
Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung
ist innerhalb einer Frist von einem Monat zu entscheiden.
(2) Über den Antrag auf Anerkennung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Markscheider-Bergverordnung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden.
(3) Über den Antrag auf Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden.
(4) § 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.