§ 2 GKKN - Organisation
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Klinische Krebsregister Niedersachsen (GKKN)
- Amtliche Abkürzung
- GKKN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067
1Das KKN ist organisatorisch, räumlich und personell eigenständig. 2Es besteht aus dem Vertrauensbereich mit einer Datenannahmestelle einschließlich eines Melderportals und einem hiervon organisatorisch und personell abzugrenzenden Registerbereich. 3Für die Aufgaben nach § 65c Abs. 1 Satz 4 und Abs. 7 Sätze 1 und 3 SGB V richtet das Land eine Klinische Landesauswertungsstelle (KLast) ein.