§ 13 NVwVG - Niederschrift
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- NVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20210030000000
(1) Der Vollstreckungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift muß enthalten:
- 1.Ort und Zeit der Aufnahme,
- 2.den Gegenstand der Vollstreckung unter Erwähnung der wesentlichen Vorgänge,
- 3.die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,
- 4.die Unterschrift der Personen zu Nummer 3 und die Bemerkung, daß nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet worden sei,
- 5.die Unterschrift des Vollstreckungsbeamten.
(3) Konnte einem der Erfordernisse nach Absatz 2 Nr. 4 nicht genügt werden, so ist der Grund anzugeben.