Abschnitt 4 NWaldLG-RdErl - 4. Erstaufforstung
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsbestimmungen zum NWaldLG
- Redaktionelle Abkürzung
- NWaldLG-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
Im Hinblick auf die grundsätzlich positiven Wirkungen von Erstaufforstungen sind im Rahmen der Abwägung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b nur noch die Erstaufforstungen abzulehnen, denen besondere Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege entgegenstehen. Dies sind Unterschutzstellungen wie z. B. Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlich geschützte Biotope sowie Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, sofern eine Aufforstung dem Schutzzweck entgegensteht oder dem Erhaltungsziel zuwiderliefe. Zu berücksichtigen ist auch die Lage in einem gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebiet, sofern die Baum- und Strauchanpflanzungen den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen.
Landschaftspläne und Landschaftsrahmenpläne sollen nicht zu den besonderen Belangen gezählt werden, da sie ohne Abstimmung und Abwägung als interne Fachpläne erstellt werden.
Die Überprüfung der Herkunftssicherung ist nicht Aufgabe der Waldbehörde. Soweit nicht durch andere Rechtsnormen vorgesehen, ist es ausreichend, im Genehmigungsbescheid einen Hinweis auf § 11 Abs. 2 Nr. 4 (Wahl standortgerechter Baumarten) aufzunehmen.