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  • ab 05.11.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 NWaldLG-RdErl - 5. Betreten der freien Landschaft

Bibliographie

Titel
Ausführungsbestimmungen zum NWaldLG
Redaktionelle Abkürzung
NWaldLG-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

5.1 Wege i. S. des § 25 Abs. 1 sind nicht

  • Fuß- und Pirschpfade,

  • Holzrückelinien,

  • Brandschneisen,

  • Fahrspuren zur vorübergehenden Holzabfuhr,

  • Gestelle/Abteilungslinien,

  • Grabenränder,

  • Feld- und Wiesenraine,

  • durch Skiloipen verursachte Spuren nach Wegtauen des Schnees.

Damit ist hier das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft, das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder Schlitten verboten.

5.2 Soweit das Betreten zugelassen ist, muss es erholungsbezogen und im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme gemeinverträglich sein.

"Unzumutbar" sind in der Regel Nutzungen, durch die die Natur als Lebensraum wild lebender Tiere und wild wachsender Pflanzen oder die Grundbesitzenden geschädigt, gefährdet oder erheblich belästigt werden. Hierzu können beispielsweise Downhill abseits tatsächlich öffentlicher Wege, extreme sowie objektbezogene Formen des Geo-Caching sowie insbesondere auch Gotcha-Spiele zählen. Hierunter fallen neben den Veranstaltungen oder Aktivitäten selbst auch die Nutzung von Flächen für Maßnahmen der technischen Abwicklung dieser (z. B. Anbringen von Tafeln oder Markierungen, Aufstellen von Geräten) oder auch das gezielte Aufsuchen von Biotopen, Wildeinständen, jagdlichen Einrichtungen wie Hochsitzen und nicht öffentliche Wildfütterungen o. Ä.

"Öffentlich" sind Veranstaltungen oder Aktivitäten, zu denen ein unbestimmter Personenkreis öffentlich, z. B. durch Plakate, Presse, Internet o. Ä. eingeladen wird.

"Gewerbsmäßig" sind Nutzungen, die dem regelmäßigen Geld- oder Vermögenserwerb dienen.

5.3 Die in Nummer 5.2 genannten Voraussetzungen der Notwendigkeit einer Gestattung durch die Grundbesitzenden nach § 28 erfordert eine Prüfung und Abwägung im Einzelfall.