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§ 1 AG AbwAGZuständige Behörden

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
Nds. AG AbwAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200060000000

Für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der Fassung vom 6. November 1990 (Bundesgesetzbl. I S. 2432) und dieses Gesetzes ist die Wasserbehörde (§ 168 des Niedersächsischen Wassergesetzes) zuständig, die über die Abwassereinleitung zu entscheiden hat. Bei den unteren Wasserbehörden gehört diese Aufgabe zum übertragenen Wirkungskreis.