§ 1 AG AbwAGZuständige Behörden
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG AbwAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200060000000
Für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der Fassung vom 6. November 1990 (Bundesgesetzbl. I S. 2432) und dieses Gesetzes ist die Wasserbehörde (§ 168 des Niedersächsischen Wassergesetzes) zuständig, die über die Abwassereinleitung zu entscheiden hat. Bei den unteren Wasserbehörden gehört diese Aufgabe zum übertragenen Wirkungskreis.