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  • ab 12.12.2007 (aktuelle Fassung)

§ 1 HochwasserVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewässer und Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind
Redaktionelle Abkürzung
HochwasserVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Bei den in der Anlage genannten Gewässern und Gewässerabschnitten sind durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten.