§ 17 AktO-SG - Verfahren vor dem Landessozialgericht
Bibliographie
- Titel
- Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (AktO-SG)
- Amtliche Abkürzung
- AktO-SG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31660
(1) Als Verfahren vor dem Landessozialgericht sind unter den Registerzeichen der Anlage 1 und gegebenenfalls mit Zusatzzeichen der Anlage 2 zu registrieren:
- 1.
erstinstanzliche Klagen nach § 29 Absatz 2 bis 4 SGG,
- 2.
Anträge auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nach § 55a Absatz 6 oder § 86b SGG,
- 3.
Berufungen,
- 4.
Beschwerden gegen Entscheidungen über Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz,
- 5.
Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Berufung,
- 6.
sonstige Beschwerden,
- 7.
sonstige Verfahren nach § 18.
(2) 1Ein Verfahren ist erneut zu registrieren, wenn das Sachgebiet nachträglich geändert wird. 2In diesem Fall ist auf das jeweils andere Verfahren zu verweisen.
(3) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:
- 1.
Aktenzeichen,
- 2.
Datum des Eingangs,
- 3.
Gericht erster Instanz:
- a)
Sitz
- b)
Aktenzeichen
- c)
Datum der Entscheidung,
- 4.
Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Parteien oder Beteiligten sowie deren Anschrift,
- a)
Kläger, Antragsteller, Berufungskläger oder Beschwerdeführer,
- b)
Beklagter, Antragsgegner, Berufungsbeklagter oder Beschwerdegegner,
- c)
weiterer Beteiligter,
- 5.
Datum und Art der Erledigung,
- 6.
Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,
- 7.
Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib.