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§ 2 AusGBBildÖD

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausfüllung des Berufsbildungsgesetzes auf dem Gebiet der Berufsausbildung im öffentlichen Dienst
Redaktionelle Abkürzung
AusGBBildÖD,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20461010000000

Das für Inneres zuständige Ministerium und das für Wirtschaft zuständige Ministerium werden ermächtigt, im Benehmen mit dem Kultusministerium für die Berufsausbildung in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich ein kommunales Studieninstitut zur zuständigen Stelle im Sinne des § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), zu bestimmen. Das kommunale Studieninstitut unterliegt insoweit der Fachaufsicht des jeweiligen Ministeriums.