§ 1 AusGBBildÖD
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausfüllung des Berufsbildungsgesetzes auf dem Gebiet der Berufsausbildung im öffentlichen Dienst
- Redaktionelle Abkürzung
- AusGBBildÖD,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20461010000000
(1) Soweit Bundesrecht für die Ordnung der Berufsausbildung im öffentlichen Dienst Rahmenrecht setzt, wird der für den jeweiligen Ausbildungsberuf zuständige Fachminister ermächtigt, im Benehmen mit dem Minister des Innern und dem Kultusminister durch Verordnung die zur Ausfüllung des Bundesrechts erforderlichen Bestimmungen zu treffen.
(2) Soweit nicht das Bundesrecht abschließende Regelungen getroffen hat, ist insbesondere festzulegen:
- 1.die Bezeichnung des Ausbildungsberufs,
- 2.die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
- 3.die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
- 4.eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsrahmenplan),
- 5.die Prüfungsanforderungen.