Abschnitt 1 StatORdErl - Landesstatistikbehörde
Bibliographie
- Titel
- Statistische Ordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- StatORdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29000
1.1
Landesstatistikbehörde i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 NStatG vom 27.6.1988 (Nds. GVBl. S. 113), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16.12.2004 (Nds. GVBl. S. 634), ist das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN).
1.2
Die Landesstatistikbehörde hat
Statistiken der EU sowie Bundes- und Landesstatistiken vorzubereiten, Daten zu erheben und aufzubereiten, die statistischen Ergebnisse darzustellen und zu veröffentlichen (§ 1 Abs. 2 NStatG),
im Auftrag von Landesbehörden Geschäftsstatistiken aufzubereiten und sonstige fachspezifische Erhebungen durchzuführen, aufzubereiten und zu veröffentlichen,
volkswirtschaftliche und umweltökonomische Gesamtrechnungen sowie weitere Gesamtsysteme statistischer Daten aufzustellen und zu veröffentlichen und
Prognosen, Modellrechnungen und wissenschaftliche Analysen auf der Grundlage statistischer Daten zu erarbeiten und zu veröffentlichen.
1.3
Die Landesstatistikbehörde berät die Kommunen bei der Durchführung von Kommunalstatistiken und berät und unterstützt die Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes sowie die Kommunen bei der Verwendung der verfügbaren Daten für statistische Zwecke und bei der Erarbeitung von Prognosen, Modellrechnungen und wissenschaftlichen Analysen auf der Grundlage statistischer Daten.
1.4
Darüber hinaus erteilt die Landesstatistikbehörde statistische Auskünfte an sonstige öffentliche und nicht öffentliche Stellen und Personen und berät diese methodisch. Sie stellt Daten und Metadaten für wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung.
1.5
Bei der Planung von Automationsvorhaben und der Entwicklung und Anwendung von Systematiken der Landesverwaltung und der Kommunalverwaltungen wirkt die Landesstatistikbehörde unter dem Gesichtspunkt der Gewinnung statistischer Informationen mit.
1.6
Die Landesstatistikbehörde kann Arbeiten für Stellen außerhalb der Landesverwaltung übernehmen, wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Die Übernahme ist dem MI anzuzeigen.