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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 StatORdErl - Statistischer Verbund, Grundsätze der Aufgabenerfüllung

Bibliographie

Titel
Statistische Ordnung
Redaktionelle Abkürzung
StatORdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29000

2.1
Die Landesstatistikbehörde erfüllt ihre Aufgaben als Teil des föderativen Gesamtsystems der amtlichen Statistik in Deutschland und des Europäischen Statistischen Systems. Sie kann durch Vereinbarung statistische Arbeiten insbesondere im Bereich der Datenverarbeitung, Analyse und Veröffentlichung auf die statistischen Ämter des Bundes und der Länder übertragen und von diesen übernehmen und bei der Bereitstellung von Daten für die Wissenschaft mit anderen statistischen Ämtern zusammenwirken.

2.2
Bei der Aufgabenerfüllung beachtet die Landesstatistikbehörde die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und wissenschaftlichen Unabhängigkeit und der statistischen Geheimhaltung. Sie überprüft und verbessert fortlaufend die Qualität ihrer statistischen Produkte auf Basis der Kriterien Relevanz, Genauigkeit, Aktualität, Pünktlichkeit, Klarheit, Vergleichbarkeit, Kohärenz und Zugänglichkeit.