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§ 7 NTVergG - Wertung unangemessen niedriger Angebote

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz - NTVergG)
Amtliche Abkürzung
NTVergG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
72080

1Öffentliche Auftraggeber können die Kalkulation eines unangemessen niedrigen Angebots, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte, überprüfen. 2Bei Bauleistungen sind die öffentlichen Auftraggeber zur Überprüfung verpflichtet, wenn das Angebot, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte, um mindestens 10 vom Hundert vom nächst höheren Angebot abweicht. 3Im Rahmen dieser Überprüfung sind die Unternehmen verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen. 4Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung innerhalb einer vom öffentlichen Auftraggeber gesetzten Frist nicht nach, so ist das Unternehmen vom weiteren Verfahren auszuschließen.