§ 6 FH-BS/WF-ÜG - Übergangsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Überleitung des Standortes Suderburg der Universität Lüneburg zur Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel
- Redaktionelle Abkürzung
- FH-BS/WF-ÜG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1Bis zu einer Neuwahl der Fakultätsräte der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel nimmt der Senat für den Standort Suderburg zusätzlich die Aufgaben eines Fakultätsrates wahr. 2Er bestellt im Einvernehmen mit dem Präsidium aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine Person, die mit Wirkung vom 1. September 2009 übergangsweise die Aufgaben einer Dekanin oder eines Dekans am Standort Suderburg wahrnimmt. 3Die am Standort Suderburg vorhandene dezentrale Gleichstellungsbeauftragte sowie die dezentralen Gremien führen ihre Aufgaben bis zum Widerruf ihrer Bestellung oder bis zu einer Neubestellung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, fort.
(2) 1Die Stiftung Universität Lüneburg überweist der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel den Anteil der Finanzmittel, der für die Monate September bis Dezember 2009 auf den Standort Suderburg entfällt. 2Das Nähere regeln die Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel und die Stiftung Universität Lüneburg durch Vereinbarung, die der Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums (Fachministerium) bedarf.
(3) Das Fachministerium wird ermächtigt, an der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel die für die Überleitung der Beamtinnen und Beamten nach § 4 erforderlichen Planstellen entsprechend der bisherigen Bewertung einzurichten.