§ 101 NRiG - Richterinnen und Richter kraft Auftrags
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
(1) Für Richterinnen und Richter kraft Auftrags gelten die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Richterinnen und Richter auf Probe entsprechend.
(2) Ist eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags nach § 23 DRiG in Verbindung mit § 22 Abs. 3 DRiG aus dem Richteramt entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines Disziplinarverfahrens nach den Vorschriften für Beamtinnen und Beamte nicht entgegen.