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  • ab 01.01.1977 (aktuelle Fassung)

§ 1 StrKrVO - Höhengleiche Kreuzungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von öffentlichen Straßen (Straßenkreuzungsverordnung - StrKrVO -)
Amtliche Abkürzung
StrKrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100010100000

(1) Zur Kreuzungsanlage im Sinne des § 35 Abs. 1 NStrG, die der Träger der Straßenbaulast für die Straße höherer Verkehrsbedeutung zu unterhalten hat, gehören

  1. 1.

    von der die Straße höherer Verkehrsbedeutung kreuzenden Straße vom Anfang ihrer Eckausrundungen an

    1. a)

      die befestigten Fahrstreifen einschließlich Trenn-, Seiten- und Randstreifen,

    2. b)

      die Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, insbesondere Verkehrsinseln,

    3. c)

      die Gehwege außerhalb der Ortsdurchfahrten und die Radwege, soweit diese Wege mit der kreuzenden Straße im Zusammenhang stehen und mit dieser gleichlaufen,

    4. d)

      die Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen und Stützmauern,

  2. 2.

    die durch die Kreuzung bedingten Lichtzeichenanlagen.

(2) Eine Eckausrundung beginnt an der Stelle, an der der erste Radius die Ecken der Straßenränder von der Straße höherer Verkehrsbedeutung und der kreuzenden Straße abzurunden beginnt.

(3) Sichtfelder gehören zur kreuzenden Straße.