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§ 17 NBQFG - Statistik

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - NBQFG)
Amtliche Abkürzung
NBQFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

(1) Über die Verfahren zur Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen des Landes wird eine Landesstatistik durchgeführt.

(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:

  1. 1.

    Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort des Antragstellers, Datum der Antragstellung,

  2. 2.

    Ausbildungsstaat, landesrechtlich geregelter Referenzberuf oder landesrechtlich geregelte Referenzausbildung,

  3. 3.

    Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung,

  4. 4.

    Meldungen und Entscheidungen betreffend die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 7 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl. EU Nr. L 180 S. 9), in ihrer jeweils geltenden Fassung,

  5. 5.

    eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber.

(3) Hilfsmerkmale sind:

  1. 1.

    Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen,

  2. 2.

    Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

(4) 1Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 2Die Angaben nach Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig. 3Auskunftspflichtig sind die nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen des Landes für die Verfahren zur Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit zuständigen Stellen.

(5) Die Angaben sind elektronisch an die Landesstatistikbehörde zu übermitteln.

(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.

    die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern und den Kreis der Auskunftspflichtigen einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden,

  2. 2.

    einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für den in § 1 genannten Zweck erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird, wobei Merkmale, die besondere Arten personenbezogener Daten nach § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes betreffen, nicht eingeführt werden dürfen,

  3. 3.

    die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.