Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 1a BbS-VO - Einzugsbereich, Außenstellen

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Der Schulträger legt für jede berufsbildende Schule den Einzugsbereich (§ 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 NSchG) fest.

(2) 1Mit Genehmigung der Schulbehörde kann eine berufsbildende Schule eine Außenstelle führen. 2Die Genehmigung wird erteilt, wenn

  1. 1.

    die Schulleitung, der Schulvorstand und die Konferenzen trotz der räumlichen Trennung ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können,

  2. 2.

    ein ausreichend differenziertes Unterrichtsangebot gewährleistet ist,

  3. 3.

    ausreichend große Klassen (§§ 1b und 1c) gewährleistet bleiben und

  4. 4.

    die Außenstelle für Schülerinnen und Schüler unter zumutbaren Bedingungen erreichbar ist.