§ 1a BbS-VO - Einzugsbereich, Außenstellen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
- Amtliche Abkürzung
- BbS-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Der Schulträger legt für jede berufsbildende Schule den Einzugsbereich (§ 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 NSchG) fest.
(2) 1Mit Genehmigung der Schulbehörde kann eine berufsbildende Schule eine Außenstelle führen. 2Die Genehmigung wird erteilt, wenn
- 1.
die Schulleitung, der Schulvorstand und die Konferenzen trotz der räumlichen Trennung ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können,
- 2.
ein ausreichend differenziertes Unterrichtsangebot gewährleistet ist,
- 3.
ausreichend große Klassen (§§ 1b und 1c) gewährleistet bleiben und
- 4.
die Außenstelle für Schülerinnen und Schüler unter zumutbaren Bedingungen erreichbar ist.