Abschnitt 4 GlErl - Einsatz und Führung der Einheiten
Bibliographie
- Titel
- Gliederung und Sollstärke der Einheiten im Katastrophenschutz (Gliederungserlass)
- Redaktionelle Abkürzung
- GlErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100
4.1 Die Einheiten nach Nummer 2.1 sind eigenständige taktische Einheiten. Diese führen Aufträge übergeordneter Führungen selbstständig aus; dieses kann auch für Teileinheiten gelten. Wenn dies wegen Koordination und Führung mehrerer selbstständiger taktischer Einheiten erforderlich erscheint, sollte ein Zugtrupp zum Einsatz kommen. Diesem können weiteren Einheiten unterstellt werden. Bei einem Einsatz mehrerer Züge oder mehrerer eingesetzter Einheiten sollte eine Führungsgruppe zum Einsatz gebracht werden; ein Einsatz einer Führungsgruppe unterhalb dieser Schwelle ist möglich.
4.2 Im Bedarfsfall können allen Einheiten zur Unterstützung anderer Fachdienste sowie der Katastrophenschutzbehörden im Rahmen ihrer personellen und materiellen Möglichkeiten zusätzliche Aufgaben zugewiesen werden.
4.3 Die Träger der Einheiten legen im Benehmen mit der unteren Katastrophenschutzbehörde fest, von welcher Gruppenführerin oder welchem Gruppenführer die Gruppen und von welcher Zugführerin oder welchem Zugführer der Zugtrupp geführt wird.
4.4 Die Verbandsführerin oder der Verbandsführer und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter für die Einsatzkontingente im Sanitätsdienst und im Betreuungsdienst werden, nach Vorschlag des die Führungsgruppe stellenden Trägers, durch die stellende untere Katastrophenschutzbehörde bestimmt. Im Fall der Zusammenarbeit nach Nummer 3.7 geschieht dies im gegenseitigen Einvernehmen.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. vom 10. Mai 2023 (Nds. MBl. S. 356)