Abschnitt 7 GlErl - Fahrzeugverwendung und Übergangsregelung
Bibliographie
- Titel
- Gliederung und Sollstärke der Einheiten im Katastrophenschutz (Gliederungserlass)
- Redaktionelle Abkürzung
- GlErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100
7.1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses RdErl. vorhandene Einsatzfahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände im Katastrophenschutz können auch zukünftig weiterverwendet werden.
7.2 Einsatzfahrzeuge aus Landesförderung sind auf den entsprechenden Positionen einzuplanen. Entsprechen sie den Anforderungen dieses RdErl. nicht mehr, sind sie dauerhaft zur Verwendung auf den Positionen mit Ausstattung nach früherer Maßgabe zulässig und vorzusehen. Soweit entsprechende Positionen in diesem RdErl. oder in örtlicher Aufstellung des Katastrophenschutzes nicht mehr vorgesehen sind oder mit anderen Einsatzfahrzeugen besetzt sind, sind diese Einsatzfahrzeuge durch den Träger auf vergleichbare Positionen umzusetzen. Eine Umsetzung auf andere Positionen durch Austausch der Beladung ist nach Zustimmung der oberen Katastrophenschutzbehörde zulässig.
7.3 Einsatzfahrzeuge aus Landesbeschaffung sind gemäß Zuweisung einzuplanen.
7.4 Einsatzfahrzeuge des erweiterten Katastrophenschutzes des Bundes sind auf den entsprechenden Positionen gemäß Anlage 2 einzuplanen, da der Bund durch die Freigabe in § 12 ZSKG die Vorhaltungen und Einrichtungen des Bundes für den Zivilschutz den Ländern für die Nutzung im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung stellt.
7.5 Einsatzfahrzeuge zentraler Landeseinheiten sind nicht einzuplanen.
7.6 Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes sind nicht einzuplanen. Ebenso sind Einsatzfahrzeuge des Katastrophenschutzes nicht in Einheiten des Rettungsdienstes einzuplanen.
7.7 Für Neubeschaffungen gelten die Vorgaben dieses RdErl. einschließlich der KatS-StAN NDS nach Nummer 2.1. In der KatS-StAN NDS können hiervon abweichend dauerhaft zulässige Fahrzeugäquivalente bestimmt sein. Die Ausstattung nach Nummer 6.1 ist unabhängig hiervon immer zu ergänzen.
7.8 Fehlbestände in der Ausrüstung zur Abbildung des einsatztaktischen Wertes der Einheiten sollen zeitnah geschlossen werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. vom 10. Mai 2023 (Nds. MBl. S. 356)