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  • ab 01.04.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 GlErl - Aufstellung der Einheiten

Bibliographie

Titel
Gliederung und Sollstärke der Einheiten im Katastrophenschutz (Gliederungserlass)
Redaktionelle Abkürzung
GlErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

3.1 Ergänzungseinheiten nach Nummer 2.3.2 sind vorrangig vor weiteren Grundeinheiten der Nummer 2.3.1 aufzustellen.

3.2 Einheiten können sich aus zwei oder mehreren öffentlichen oder privaten Trägern zusammensetzen. Dieses ist von der unteren Katastrophenschutzbehörde zu fördern, soweit anderenfalls eine vollständige materielle und personelle Aufstellung nicht realisierbar erscheint.

3.3 Zur eindeutigen Benennung sind die jeweiligen Einheiten im Bezirk einer unteren Katastrophenschutzbehörde jeweils durchzunummerieren ("1. ...", "2. ..." usw.).

3.3.1 Sofern eine bestimmte Einheit im Bezirk nur einmal aufgestellt ist, ist diese stets die Nummer "1.". Die Benennung der Einheit setzt sich dann aus der Nummerierung, der Kurzbezeichnung der Einheit sowie der Kurzbezeichnung der unteren Katastrophenschutzbehörde zusammen (z. B. "1. VpfGr LK XX").

3.3.2 Einsatzkontingente nach Nummer 2.4 werden landesweit durchnummeriert. Die Nummerierung vergibt die obere Katastrophenschutzbehörde.

3.3.3 Einheiten, die einem Einsatzkontingent nach Nummer 2.4 angehören, führen hinter ihrer Nummerierung nach Nummer 3.3.1 mit einem Schrägstrich getrennt die Nummerierung nach Nummer 3.3.2 (z. B. "1. VpfGr LK XX / 12. BHP").

3.4 Sofern nicht abweichend festgelegt, muss für alle Einheiten die Einsatzbereitschaft einer mindestens doppelten Personalstärke gesichert sein. Die Erreichung der vollständigen personellen und materiellen Einsatzbereitschaft ist zu betreiben. Einheiten sollen so aufgestellt werden, dass die vollständige personelle und materielle Einsatzbereitschaft absehbar erreicht werden kann.

3.5 Die Einheiten unterteilen sich in

  1. a)

    aktive Einheiten,

  2. b)

    teilaktive Einheiten und

  3. c)

    Geräteeinheiten.

Diese Unterteilung gilt nicht für Kontingente nach Nummer 2.4.

3.5.1 Grundsätzlich sind alle Einheiten als aktive Einheiten vorzusehen. Einheiten dieses RdErl. können nur als teilaktive Einheit oder als Geräteeinheit vorgesehen werden, soweit es sich jeweils um weitere Einheiten dieser Art im Bezirk einer unteren Katastrophenschutzbehörde handelt. Die KatS-StAN NDS kann regeln, dass entsprechende Einheiten regelhaft als teilaktive Einheit oder Geräteeinheit vorgesehen werden können.

3.5.2 Aktive Einheiten sind gemäß der KatS-StAN NDS ausgestattet und personell besetzt. Die Einheit betreibt in der Regel mindestens einen monatlichen Dienstbetrieb. Eine Einsatzübernahme ist unverzüglich nach einer Alarmierung möglich.

3.5.3 Teilaktive Einheiten sind gemäß der KatS-StAN NDS weitestgehend ausgestattet. So ist es z. B. zulässig, dass nicht alle erforderlichen Einsatzfahrzeuge dauerhaft zur Verfügung stehen müssen, sondern erst im Bedarfsfall aus anderen Einheiten oder Betriebsbereichen des Trägers (Sozialarbeit, Fahrdienste etc.) beigeholt werden. Die personelle Besetzung ist derart gegeben, dass Personal bestimmt und ausgebildet ist. Dieses Personal kann sich auch aus Personal anderer Einheiten zusammensetzen. Ein Dienstbetrieb findet in der Regel mindestens quartalsweise statt um die Einsatzfähigkeit zu erhalten. Eine Einsatzübernahme ist mit einem Vorlauf möglich.

3.5.4 Geräteeinheiten sind gemäß der KatS-StAN NDS grundlegend ausgestattet. So ist es z. B. zulässig, dass erforderliche Einsatzfahrzeuge nicht vorgesehen sind und ein Transport des Einsatzmaterials erst im Bedarfsfall zu organisieren ist. Eine personelle Besetzung braucht nicht vorgeplant zu sein und kann im Bedarfsfall aus anderen Einheiten zusammengezogen werden. Ein Dienstbetrieb findet nicht statt, insbesondere die technische und materielle Einsatzbereitschaft ist jedoch aufrecht zu erhalten. Eine Einsatzübernahme bedarf eines zeitlichen Vorlaufs.

3.6 Der materielle und personelle Aufstellungsstatus aller Einheiten ist durch die untere Katastrophenschutzbehörde regelmäßig zu überprüfen und mindestens zum Beginn eines jeden Jahres mittels Formblattes an die obere Katastrophenschutzbehörde zu berichten.

3.7 Die Bildung von Einsatzkontingenten nach Nummer 2.4 ist soweit möglich aus aufgestellten Einheiten vorzusehen. Hierzu können zwei oder mehrere benachbarte untere Katastrophenschutzbehörden zusammenarbeiten. Die einzelnen Teileinheiten des Einsatzkontingents werden hierbei von jeweils nur einer unteren Katastrophenschutzbehörde gestellt.

3.7.1 Dieselben Teileinheiten können sowohl für die Bildung eines Einsatzkontingents des Sanitätsdienstes als auch eines Einsatzkontingents des Betreuungsdienstes vorgesehen werden.

3.7.2 Die Bildung und die Zuordnung der Einsatzkontingente nach Nummer 2.4.2 werden von den zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörden im Benehmen mit der oberen Katastrophenschutzbehörde und den im Katastrophenschutz mitwirkenden öffentlichen und privaten Trägern geplant und umgesetzt.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des RdErl. vom 10. Mai 2023 (Nds. MBl. S. 356)