§ 20 NJAVollzG - Verpflegung, Einkauf
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) 1Die Arrestantin oder der Arrestant ist gesund zu ernähren. 2Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. 3Der Arrestantin oder dem Arrestanten ist es zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer oder seiner Religionsgemeinschaft zu befolgen.
(2) Die Arrestantin oder der Arrestant kann aus einem von der Vollzugsbehörde vermittelten Angebot auf eigene Kosten einkaufen.