Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 RindWERdErl - Ermittlung des gemeinen Wertes von Zuchtrindern (ohne Fleischrinder)

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Rindern
Redaktionelle Abkürzung
RindWERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512

1.1
Gemeiner Wert

Der gemeine Wert von weiblichen Zuchtrindern (Nummern 1.2 bis 1.7) der Milchrassen setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag nach Nummer 1.2, dem Exterieurzuschlag nach Nummer 1.3, bei trächtigen Tieren einem Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 1.4, einem Zuschlag oder Abschlag für die Eiweißleistung nach Nummer 1.5, einer altersbedingten Wertminderung nach Nummer 1.6 und ggf. einem Abschlag nach Nummer 5.6.

1.2
Grundbetrag (G)

Der Grundbetrag ist für Zuchtrinder der Milchrassen anhand des Durchschnitts der Zuschlagspreise der letzten drei Auktionstage in Niedersachsen für abgekalbte Färsen vor dem Schadensfall von der Tierseuchenkasse zu ermitteln und festzulegen.

1.3
Exterieurzuschlag (Z)

Der Exterieurzuschlag für Herdbuchkühe ist anhand der nachgewiesenen Einstufungen als prozentualer Zuschlag auf den Grundbetrag nach Nummer 1.2 in Höhe von maximal 20 % bei einer Einstufung ab 85 Punkten festzulegen.

Für abgekalbte Färsen ohne eigene Einstufung ist die Einstufung des Muttertieres zugrunde zu legen.

1.4
Trächtigkeitszuschlag

Für tragende Rinder und Kühe wird ein Trächtigkeitszuschlag in Höhe von

  • 5 % ab dem 4. Trächtigkeitsmonat,

  • 10 % ab dem 6. Trächtigkeitsmonat

auf den Grundbetrag nach Nummer 1.2 gewährt.

Sofern bei einem Tier ein Trächtigkeitszuschlag anerkannt wird und es von einem Vererber mit über 120 Punkten Gesamtzuchtwert (RZG) tragend ist, so wird pro zusätzlichem Punkt über 120 RZG 1 EUR Zuschlag anerkannt. Weitere Sperma-/Besamungskosten werden nicht berücksichtigt.

Sofern bei einem Tier ein Trächtigkeitszuschlag anerkannt wird und ein Embryotransfer zur Belegung des Rindes stattgefunden hat, können die Kosten der Embryonen bei Vorlage einer Rechnung anerkannt werden. Kosten für Embryonen über 250 EUR werden dabei nur anerkannt, wenn eine bestehende Trächtigkeit durch eine tierärztliche Untersuchung bestätigt wurde und eine entsprechende Bescheinigung hierüber vorgelegt wird.

1.5
Zuschlag oder Abschlag für Eiweißleistung (E)

Grundsätzlich ist die durch externe Milchkontrolle nachgewiesene letzte, abgeschlossene 305-Tage-Eiweißleistung des einzelnen, laktierenden Rindes für die Wertermittlung heranzuziehen. Liegt keine Einzelleistung vor, so ist die durch Milchkontrolle nachgewiesene durchschnittliche letzte 305-Tage-Eiweißleistung der Herde heranzuziehen.

Die so ermittelte 305-Tage-Eiweißleistung wird mit der durchschnittlichen 305-Tage-Eiweißleistung in Niedersachsen verglichen, die einmal jährlich auf der Grundlage der Vorjahresergebnisse der Landeskontrollverbände ermittelt und auf der Internetseite der Tierseuchenkasse bekannt gegeben wird.

Für je ein kg Mehr- oder Minderleistung ist ein Zuschlag oder Abschlag von 4 EUR zu berechnen.

Erfolgt keine Milchkontrolle, kann in Ausnahmefällen und nach Absprache mit der Tierseuchenkasse aus der nachweislich an die Molkerei abgelieferten Eiweißmenge in den dem Schadensfall vorangegangenen zwölf Monaten und der Zahl der durchschnittlich in diesem Zeitraum gehaltenen laktierenden Rinder die durchschnittliche 365-Tage-Eiweißleistung je Tier errechnet werden. Diese errechnete 365-Tage-Eiweißleistung wird dann zur weiteren Berechnung des Zu- oder Abschlages mit der durchschnittlichen 365-Tage-Eiweißleistung verglichen, die auf der Grundlage der Vorjahresergebnisse des Landeskontrollverbandes Niedersachsen ermittelt wurde. Eine Umrechnung auf die 305-Tage-Eiweißleistung erfolgt in diesen Fällen nicht.

Werden keine unabhängigen Belege zum Nachweis der Eiweißleistung vorgelegt, wird der gemeine Wert mit einer fiktiven 305-Tage-Eiweißleistung von 175 kg berechnet. Dabei bildet der aktuelle Schlachtwert (Handelsklasse O3 und Ausschlachtungsfaktor 0,52) die untere Grenze für den verbleibenden Wert des Tieres.

Für abgekalbte Färsen, die noch keine eigene abgeschlossene 305-Tage-Eiweißleistung haben, ist die 305-Tage-Eiweißleistung des Muttertieres zugrunde zu legen. Fehlt der Leistungsnachweis der Mutter, ist die durch Milchkontrolle nachgewiesene durchschnittliche letzte 305-Tage-Eiweißleistung der Herde zu nutzen.

Der Zu- oder Abschlag für die abgekalbte Färse beträgt 3 EUR je ein kg Differenz zu den o. g. Durchschnittseiweißleistungen in Niedersachsen.

1.6
Altersbedingte Wertminderung

Vom Grundbetrag sind in Abhängigkeit von der Nutzungsdauer folgende Abschläge abzuziehen:

  • ab dem 5. bis zum 7. Lebensjahr jährlich 10 % des Grundbetrages nach Nummer 1.2,

  • ab dem 8. Lebensjahr beträgt der Abschlag insgesamt 40 % des Grundbetrages nach Nummer 1.2.

Der aktuelle Schlachtwert (Handelsklasse O3 und Ausschlachtungsfaktor 0,52) bildet die untere Grenze für den verbleibenden Wert.

1.7
Weibliche Nachzuchtkälber und weibliche Jungrinder

Neugeborenenpreis = 0,2 × gemeiner Wert des nicht tragenden Muttertieres (ohne Alterswertminderung)

0,2 × (G + Z + E) = Neugeborenenpreis

Der gemeine Wert von weiblichen Nachzuchtkälbern und weiblichen Jungrindern setzt sich zusammen aus dem Neugeborenenpreis und einem Zuschlag pro angefangenem Lebensmonat nach der folgenden Formel:

G + Z + E - 0,2 × (G + Z + E)
28 Monate
ist gleich dem Zuschlag

Dieser Zuschlag wird nur für maximal 28 Monate gewährt.

G=Grundbetrag nach Nummer 1.2,
Z=Exterieurzuschlag des Muttertieres nach Nummer 1.3,
E=Zuschlag für Eiweißleistung des Muttertieres nach Nummer 1.5.

Bei tragenden Jungrindern wird zusätzlich der Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 1.4 gewährt.

Der Exterieurzuschlag (Z) kann nur berücksichtigt werden, sofern dem Muttertier ein Exterieurzuschlag zusteht oder zugestanden hätte.

Für weibliche Nachzuchtkälber und Jungrinder ist die 305-Tage-Eiweißleistung des Muttertieres zugrunde zu legen. Fehlt der Leistungsnachweis der Mutter, ist die durch Milchkontrolle nachgewiesene durchschnittliche letzte 305-Tage-Eiweißleistung der Herde zu nutzen.

Ansonsten sind die in Nummer 1.5 beschriebenen Verfahren anzuwenden.

Der Zu- oder Abschlag bezüglich der Eiweißleistung beträgt für diese Tiere 3 EUR je ein kg Differenz zu der in Nummer 1.5 Abs. 2 genannten 305-Tage-Eiweißleistung in Niedersachsen bzw. zu der in Nummer 1.5 Abs. 4 Satz 2 genannten 365-Tage-Eiweißleistung bei Nutzung der Molkereiabrechnungen.

1.8
Zuchtbullen

Der gemeine Wert von Zuchtbullen ergibt sich aus einem Grundbetrag (G), der anhand des Durchschnitts der Zuschlagspreise für Bullen der letzten drei Auktionstage aller niedersächsischen Auktionsplätze ermittelt wird, und einer altersbedingten Wertminderung.

Die altersbedingte Wertminderung berechnet sich wie folgt:

Der um den Schlachtwert (SW) des Bullen (O3-Notierung für Bullen × 550 kg Schlachtgewicht) verminderte Grundbetrag (G) wird durch 1 095 dividiert und mit der Anzahl der Tage im Bestand (NT) multipliziert.

[(G-SW) / 1 095] × NT = altersbedingte Wertminderung

Ab 1 095 Tagen Nutzung ist der gemeine Wert mit dem Schlachtwert identisch.

Für nicht gekörte Jungbullen ist der gemeine Wert nach Nummer 1.9 zu ermitteln.

Für Bullen einer Besamungsstation gilt Nummer 5.4.

1.9
Männliche Nachzuchtkälber und nicht gekörte Jungbullen (bis 14 Monate)

Hierbei handelt es sich um männliche Rinder, die zum Einsatz als gekörte Deckbullen in Rinderzuchtbetrieben bestimmt, aber aufgrund ihres Alters noch nicht gekört sind.

Der zur Wertermittlung genutzte Grundbetrag (G) entspricht dem Durchschnitt der Zuschlagspreise für Bullen der letzten drei Auktionstage aller niedersächsischen Auktionsplätze.

Der gemeine Wert setzt sich zusammen aus einem Neugeborenenwert und einem Alterszuschlag pro angefangenem Lebensmonat. Der Alterszuschlag wird nach folgender Formel berechnet:

(G - 0,2 × G) × 0,75
14 Monate

Der Neugeborenenwert entspricht 0,2 × G.

Der Zuschlag wird nur für maximal 14 Monate gewährt.

Der aktuelle Schlachtwert (Handelsklasse O3 und Ausschlachtfaktor 0,54) bildet die untere Grenze für den gemeinen Wert.

Abgekörte Bullen sind nach Nummer 3 zu bewerten.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Nummer 6 Satz 2 des RdErl. vom 12. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 245)