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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 RindWERdErl - Grundsätzliche Hinweise

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Rindern
Redaktionelle Abkürzung
RindWERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512

5.1 Bei der Festlegung des Grundbetrages (Durchschnittspreis/tatsächlicher Ankaufspreis) und anderer Wert beeinflussender Beträge ist die von der Käuferin oder dem Käufer zu zahlende Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen.

5.2 Werden Marktentlastungsmaßnahmen in der betreffenden Region durchgeführt, sind an der Stelle der Marktnotierungen die jeweils für das betroffene Gebiet festgelegten Beihilfesätze zu berücksichtigen. Im Fall eines erheblichen Preisverfalls aufgrund großflächiger und lang andauernder Seuchenzüge können in Absprache mit der Tierseuchenkasse die Marktnotierungen der Tötungswoche des Erstausbruchs berücksichtigt werden.

5.3 Über das Ergebnis der Ermittlung des gemeinen Wertes von Rindern ist je Bestand eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von den an der Schätzung beteiligten Personen zu unterzeichnen. Dem Protokoll sind die Ergebnisse der Wägung sowie Nachweise über eventuell erzielte Verkaufserlöse beizufügen.

5.4 Abweichende Schätzungen des gemeinen Wertes von Rindern dürfen in Sonderfällen (z. B. besondere Abstammung und Herkunft, Stationsbullen) nur in Abstimmung mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse vorgenommen werden.

5.5 Zuschläge sind nur zu berücksichtigen, wenn sie belegt werden können.

5.6 Vor der Tötungsanordnung vorhandene Qualitätsmängel wie z. B. Abmagerung, Mastitiden, Gliedmaßenschäden, Verletzungen, Abszesse, Parasitosen müssen bei der Wertermittlung durch angemessene Abschläge berücksichtigt werden, die auch zu einer Absenkung des gemeinen Wertes unter den aktuellen Schlachtwert führen können.

5.7 Bei seuchenbedingten Gewichtsverlusten, die nach der amtlichen Tötungsanordnung eintreten, ist bei der Schätzung von einem rassetypischen Durchschnittsgewicht entsprechend dem Lebensalter auszugehen.

5.8 Für die Ermittlung des Wertes von Rindern ist deren Lebendgewicht durch Wägung des Einzeltieres oder durch Wägung der Tiergruppe zu ermitteln. In begründeten Ausnahmefällen kann das Lebendgewicht geschätzt werden.

5.9 Kreuzungen von Fleischrassen mit Milchrassen sind wie Braunvieh zu bewerten.

Kreuzungen von Fleischrassen untereinander sind wie Fleckvieh zu bewerten.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Nummer 6 Satz 2 des RdErl. vom 12. März 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 245)