§ 17 GGO - Eingänge
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung
- GGO
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11120
(1) 1Alle dem Ministerium oder einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugeleiteten Eingänge sind unverzüglich durchzusehen, mit Sicht- und Arbeitsvermerken zu versehen und der weiteren Bearbeitung zuzuführen. 2Unmittelbar zugegangene Eingänge legen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer jeweiligen Führungskraft vor, soweit dies zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben erforderlich ist.
(2) Der Leitung des Ministeriums sind vorzulegen
- 1.
Schreiben von Abgeordneten des Europäischen Parlaments, des Bundestages und des Landtages,
- 2.
Beschwerden über Entscheidungen oder das Verhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
- 3.
alle an die Ministerin oder den Minister und die Staatssekretärin oder den Staatssekretär persönlich gerichtete Schreiben und
- 4.
Eingänge von allgemeiner oder besonderer politischer Bedeutung.