Abschnitt 1 BefÜRdErl
Bibliographie
- Titel
- Veränderung von Ansprüchen; Übertragung von Befugnissen
- Redaktionelle Abkürzung
- BefÜRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64000
Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 LHO i. V. m. dem Bezugserlass (Nummer 6 der VV zu § 59 LHO - Anlage zum RdErl. vom 4.1.2005, Nds. MBl. S. 92 -) wird dem NLWKN sowie den GAÄ die Befugnis übertragen,
1.1
Ansprüche im Einzelfall
bis zu einer Höhe von 50.000 EUR bis zu zwei Jahren
undbis zu einer Höhe von 30.000 EUR bis zu drei Jahren
zu stunden;
1.2
Ansprüche im Einzelfall bis zu einer Höhe von 50.000 EUR befristet oder unbefristet niederzuschlagen;
1.3
Ansprüche im Einzelfall bis zu einer Höhe von 30.000 EUR zu erlassen.