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  • ab 26.07.2006 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 BefÜRdErl

Bibliographie

Titel
Veränderung von Ansprüchen; Übertragung von Befugnissen
Redaktionelle Abkürzung
BefÜRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 LHO i. V. m. dem Bezugserlass (Nummer 6 der VV zu § 59 LHO - Anlage zum RdErl. vom 4.1.2005, Nds. MBl. S. 92 -) wird dem NLWKN sowie den GAÄ die Befugnis übertragen,

1.1 
Ansprüche im Einzelfall

  • bis zu einer Höhe von 50.000 EUR bis zu zwei Jahren
    und

  • bis zu einer Höhe von 30.000 EUR bis zu drei Jahren

zu stunden;

1.2
Ansprüche im Einzelfall bis zu einer Höhe von 50.000 EUR befristet oder unbefristet niederzuschlagen;

1.3
Ansprüche im Einzelfall bis zu einer Höhe von 30.000 EUR zu erlassen.