§ 4 Nds. AG BMG - Besonderer Meldeschein für Beherbergungsstätten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG BMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21040
1Gemeinden, die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes einen Gästebeitrag erheben, können durch Satzung bestimmen, dassder besondere Meldeschein für Beherbergungsstätten nach § 30 BMG zusätzlich zu den in § 30 Abs. 2 BMG genannten Daten für die Erhebung des Gästebeitrags Familiennamen, Vornamen und Alter der Mitreisenden enthält. 2Die in dem besonderen Meldeschein enthaltenen Daten dürfen für die Erhebung des Gästebeitrags verarbeitet werden.