Nds. AG BMG,NI - Niedersächsisches Ausführungsgesetz-Bundesmeldegesetz

Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG BMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

Vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186 - VORIS 21040 -) (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 193)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Meldebehörden, Fachaufsicht1
Aufgaben des Landesbetriebes2
Speicherung weiterer Daten und Hinweise3
Besonderer Meldeschein für Beherbergungsstätten4
Melderegisterdatenspiegel5
Regelmäßige Datenübermittlungen6
(weggefallen)7
Verordnungsermächtigung8
Gebühren9
Weitere Zuständigkeiten10

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Meldewesens in Niedersachsen vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. S. 186)

§ 1 Nds. AG BMG - Meldebehörden, Fachaufsicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG BMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

(1) 1Meldebehörden sind die Gemeinden. 2Meldebehörde ist auch der Landesbetrieb IT.Niedersachsen (im Folgenden: Landesbetrieb), soweit ihm durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung Aufgaben zugewiesen sind.

(2) Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben der Meldebehörden im übertragenen Wirkungskreis.

(3) Der Landesbetrieb untersteht der Fachaufsicht des für das Meldewesen zuständigen Ministeriums (Fachministerium), soweit er Aufgaben erfüllt, die ihm durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung zugewiesen sind.

§ 2 Nds. AG BMG - Aufgaben des Landesbetriebes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG BMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

(1) 1Unbeschadet einer Aufgabenerfüllung durch Meldebehörden nach § 1 Abs. 1 Satz 1 hat der Landesbetrieb die Aufgabe,

  1. 1.

    die Übermittlung von Daten nach § 34 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 und Abs. 4 sowie des § 34a Abs. 1 bis 5 Satz 1 BMG durch automatisierte Abrufverfahren an die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen im Sinne von § 39 Abs. 3 Satz 1 BMG durchzuführen,

  2. 2.

    die Übermittlung von Daten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BMG nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 sowie des § 34 a Abs. 1 bis 5 Satz 1 BMG durch automatisierte Abrufverfahren an andere öffentliche Stellen im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) durchzuführen,

  3. 3.

    die Übermittlung der Daten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BMG an andere öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 BDSG im Inland zum Zweck der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz durchzuführen, soweit Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen übermittelt werden sollen, ein landesweiter Bezug besteht und eine Zustimmung des Fachministeriums im Einzelfall vorliegt, sowie

  4. 4.

    Daten und Hinweise an öffentliche Stellen für statistische Zwecke zu übermitteln, soweit die Erhebung der Daten durch die öffentliche Stelle bei den Meldebehörden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes angeordnet ist und einen landesweiten Bezug aufweist.

2Die nach § 39 Abs. 3 Satz 1 BMG bestehende Verpflichtung, Daten für die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen zum jederzeitigen automatisierten Abruf bereitzuhalten, obliegt nur dem Landesbetrieb.

(2) Soweit es durch Verordnung nach § 8 bestimmt ist, hat ausschließlich der Landesbetrieb die Aufgabe,

  1. 1.

    im Verfahren nach § 23 Abs. 3 und § 23a Abs. 1 BMG die Aufgaben der Wegzugsmeldebehörde zu erfüllen,

  2. 2.

    die nach § 36 BMG zulässigen regelmäßigen Datenübermittlungen durchzuführen sowie

  3. 3.

    die nach § 43 Abs. 2 BMG zulässigen Datenübermittlungen durch automatisierte Abrufverfahren an die Suchdienste durchzuführen.

(3) Beabsichtigt eine öffentliche Stelle des Landes, Daten und Hinweise durch automatisierten Abruf nach den §§ 34 und 34a BMG bei einer Stelle eines anderen Landes abzurufen, so hat der Landesbetrieb auf Ersuchen der öffentlichen Stelle des Landes (ersuchende Stelle) den automatisierten Abruf durchzuführen und die ihm übermittelten Daten und Hinweise jeweils an die ersuchende Stelle zu übermitteln; die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs trägt die ersuchende Stelle.

(4) Betrifft ein Ersuchen um Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Daten, bei denen eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG eingetragen ist oder auf die die Vorschriften des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes anzuwenden sind (§ 53 BMG), so ist für die Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörde nach § 34 Abs. 5 und § 34a Abs. 5 Satz 2 BMG oder nach den Vorschriften des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes sowie für die etwaige Datenübermittlung ausschließlich die jeweilige Meldebehörde nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zuständig.

(5) Bei einem Ersuchen um Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 werden Daten, bei denen eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG eingetragen ist oder auf die die Vorschriften des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes anzuwenden sind (§ 53 BMG), nicht übermittelt.

§ 3 Nds. AG BMG - Speicherung weiterer Daten und Hinweise

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Amtliche Abkürzung
Nds. AG BMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

(1) Die Meldebehörden dürfen für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden nach der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221) die Tatsache, dass ein Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt worden ist, sowie die Nummer des Scheins und die Art der Untersuchung im Melderegister speichern.

(2) § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 BMG findet entsprechende Anwendung.

§ 4 Nds. AG BMG - Besonderer Meldeschein für Beherbergungsstätten

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Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG BMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

1Gemeinden, die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes einen Gästebeitrag erheben, können durch Satzung bestimmen, dassder besondere Meldeschein für Beherbergungsstätten nach § 30 BMG zusätzlich zu den in § 30 Abs. 2 BMG genannten Daten für die Erhebung des Gästebeitrags Familiennamen, Vornamen und Alter der Mitreisenden enthält. 2Die in dem besonderen Meldeschein enthaltenen Daten dürfen für die Erhebung des Gästebeitrags verarbeitet werden.