§ 4 Nds. AG BMG - Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG BMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21040
Gemeinden, die als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort ganz oder teilweise staatlich anerkannt sind, können durch Satzung bestimmen, dass auf den besonderen Meldescheinen für Beherbergungsstätten nach § 30 BMG zusätzlich zu den in § 30 Abs. 2 BMG genannten Daten für die Erhebung der Kurbeiträge nach § 10 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes Familiennamen, Vornamen und Alter der Mitreisenden erhoben werden.