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§ 4 Nds. AG BMG - Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG BMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

Gemeinden, die als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort ganz oder teilweise staatlich anerkannt sind, können durch Satzung bestimmen, dass auf den besonderen Meldescheinen für Beherbergungsstätten nach § 30 BMG zusätzlich zu den in § 30 Abs. 2 BMG genannten Daten für die Erhebung der Kurbeiträge nach § 10 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes Familiennamen, Vornamen und Alter der Mitreisenden erhoben werden.