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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 RL FHErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von kommunalen Netzwerken Frühe Hilfen und Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung von Familien mit Säuglingen und Kleinkindern (Richtlinie Frühe Hilfen)
Redaktionelle Abkürzung
RL FHErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21132

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit diese Richtlinien nichts anderes bestimmen.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Landesjugendamt - Fachbereich I, Schiffgraben 30-32, 30175 Hannover.

7.3 Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Der zu verwendende Vordruck wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.

7.4 Sofern Zuwendungsmittel an Dritte weitergeleitet werden, stellt der Erstempfänger den Antrag auf Förderung auf der Grundlage der Anträge der Letztempfängerinnen oder Letztempfänger. Der Erstempfänger bestätigt das Vorliegen der Fördervoraussetzungen.

7.5 Die Erstempfänger übersenden der Bewilligungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres einen Verwendungsnachweis über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Mittel zahlenmäßig aufgeschlüsselt nach den einzelnen Förderbereichen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1625)