Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.05.2004 (aktuelle Fassung)

§ 41 GGO - Rechtsförmlichkeit

Bibliographie

Titel
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
GGO
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11120

Gesetz- und Verordnungsentwürfe werden von der Staatskanzlei auf ihre Rechtsförmlichkeit überprüft und überarbeitet.