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§ 182 NJVollzG - Interessenvertretung der Gefangenen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) 
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

1Den Gefangenen soll ermöglicht werden, Vertretungen zu wählen. 2Diese können in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart und der Zweckbestimmung der Anstalt nach für eine Mitwirkung eignen, Vorschläge und Anregungen an die Vollzugsbehörde herantragen. 3Die Vorschläge und Anregungen sollen mit der Vertretung erörtert werden.