§ 182 NJVollzG - Interessenvertretung der Gefangenen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
1Den Gefangenen soll ermöglicht werden, Vertretungen zu wählen. 2Diese können in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart und der Zweckbestimmung der Anstalt nach für eine Mitwirkung eignen, Vorschläge und Anregungen an die Vollzugsbehörde herantragen. 3Die Vorschläge und Anregungen sollen mit der Vertretung erörtert werden.