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Abschnitt 4 LBKosÜRdErl - Statistiken und Berichte

Bibliographie

Titel
Grundsätze der Durchführung der amtlichen Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Kosmetiküberwachung
Redaktionelle Abkürzung
LBKosÜRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

Zur Lebensmittelüberwachung i. S. dieses RdErl. bestehen aufgrund diverser Rechtsvorgaben Berichtspflichten gegenüber der EU (siehe hierzu Artikel 33 der Verordnung [EG] Nr. 178/2002 sowie Artikel 112 und 113 der Verordnung [EU] 2017/625, die Verordnung [EU] 2019/723 12), dem Bund (siehe hierzu § 44a Abs. 2, § 49 Abs. 2 und § 51 Abs. 5 LFGB sowie § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 9, § 18 Abs. 3, § 24 Abs. 2 und 3, § 26, § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 1 und 2 AVV RÜb) und landesintern (siehe Nummer 4.2).

4.1 Berichtsanforderungen durch EU oder Bund

Berichte aufgrund von Anforderungen der EU werden ebenso wie Berichte an den Bund grundsätzlich durch Übermittlung der angeforderten Informationen an das BVL abgegeben (siehe hierzu o. g. Rechtsgrundlagen unter Nummer 4). Dabei handelt es sich in der Regel um regelmäßige Berichtspflichten, es kann jedoch auch (z. B. aufgrund einer Datenabfrage gemäß Artikel 33 Verordnung [EG] Nr. 178/2002) zu Datenanforderungen außerhalb dieser Berichtspflichten kommen. Die Datenübermittlung an das BVL insbesondere nach § 33 Abs. 1 und 2 AVV RÜb erfolgt dabei gemäß § 6 Abs. 1 AVV DatA möglichst automatisiert und gemäß § 6 Abs. 2 AVV DatA.

Übermittlung von Daten aufgrund regelmäßiger Berichtspflichten

Zur Erfüllung von regelmäßigen Berichtspflichten ist das LAVES aufgrund der dortigen Zuständigkeit für die Untersuchung von amtlichen Proben (siehe hierzu Nummer 3.1.4.4) unmittelbar zuständig für die Übermittlung von Daten aus der Probenuntersuchung. ML ist in geeigneter Form zu informieren.

Die kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörden sind aufgrund ihrer Zuständigkeit für die amtliche Kontrolle zuständig für die Berichte über Daten aus der Betriebskontrolle und für die Berichte zu den Verstößen und Maßnahmen aufgrund einer Probenuntersuchung. Sie prüfen die zur Erfüllung der Berichtspflicht jeweils erforderlichen Daten bis zum Stichtag des jeweiligen Berichtes. Am Stichtag wird durch die GeViN-Koordination eine zentrale Abfrage im GeViN ausgeführt und der entsprechende Bericht an ML zur Weiterleitung an BVL übermittelt.

Übermittlung von Daten außerhalb regelmäßiger Berichtspflichten

Berichte auf Anforderungen außerhalb dieser regelmäßigen Berichtspflichten, die ausschließlich Probenuntersuchungen betreffen, werden durch das LAVES unter Einbeziehung des ML erstellt.

Sofern Daten der kommunalen Behörden betroffen sind, prüft die GeViN-Koordination, ob dieser Berichtsanforderung auf Basis der im GeViN vorliegenden Daten entsprochen werden kann. Sollten ausschließlich Daten der Anlage zu diesem RdErl. betroffen sein, werden die kommunalen Behörden durch ML über den Berichtsumfang und den Berichtstermin informiert und zur Prüfung der Daten aufgefordert. Am Berichtstermin führt die GeViN-Koordination eine zentrale Datenabfrage durch und übermittelt diese an ML zur Weiterleitung an BVL. Sollten weitergehende Informationen benötigt werden, fordert ML die benötigten Daten unmittelbar bei den kommunalen Behörden an, wobei diese so weit wie möglich durch die GeViN-Koordination (z. B. durch eine Handlungsanweisung oder eine entsprechende, im GeViN hinterlegte Abfrage) unterstützt werden.

4.2 Landesinterne Berichte und Statistiken

Übermittlung von Daten aufgrund regelmäßiger Berichtspflichten

Neben der Erhebung der erforderlichen Daten für die Erstellung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß Artikel 109 Abs. 1, Artikel 110 sowie Artikel 111 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 und § 14 AVV RÜb sowie des Jahresberichts zu diesem Kontrollplan nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 und § 34 AVV RÜb bestehen derzeit zwei regelmäßige Berichtspflichten. Dies sind der Sollzahlenbericht und die Landesstatistik Lebensmittelüberwachung.

Für den Sollzahlenbericht wird am 1. Dezember jeden Jahres eine entsprechende Datenabfrage im GeViN durch jede kommunale Überwachungsbehörde sowie zentral durch die GeViN-Koordination durchgeführt und ML durch Ablage im hierfür vorgesehenen Ordner auf dem Landesserver GeViN zur Verfügung gestellt. Die Landesstatistik Lebensmittelüberwachung ist ebenfalls im GeViN hinterlegt und wird dort durch die GeViN-Koordination aktuell gehalten. Die Landesstatistik wird jahresweise jeweils am 1. März jeden Jahres mit einer zentralen Abfrage durch die GeViN-Koordination sowie durch jede kommunale Behörde erstellt und ML entsprechend dem Sollzahlenbericht übermittelt.

Übermittlung von Daten außerhalb regelmäßiger Berichtspflichten

Für Datenanforderungen außerhalb dieser regelmäßigen Berichtspflichten, z. B. aufgrund von Anfragen aus der Politik oder von Medien, gilt die oben beschriebene Vorgehensweise für derartige Berichte an die EU oder den Bund, wobei die Festlegung des Berichtstermins unter Berücksichtigung eines der Abfrage angemessenen zeitlichen Vorlaufs zur Prüfung der Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich durch die kommunalen Behörden erfolgt.

Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission vom 2. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des einheitlichen Musterformulars, das in den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Jahresberichten zu verwenden ist (ABl. EU Nr. L 124 S. 1) - im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 2019/723 -.