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Abschnitt 2 LBKosÜRdErl - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Grundsätze der Durchführung der amtlichen Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Kosmetiküberwachung
Redaktionelle Abkürzung
LBKosÜRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78500

2.1 Amtliche Überwachung

Unter dem Begriff "amtliche Überwachung" i. S. dieses RdErl. sind grundsätzlich alle Überwachungshandlungen der zuständigen Behörde im Rahmen der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln (einschließlich der Produktüberwachung bei Wein), Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln zu verstehen. Überwachungshandlungen sind alle Maßnahmen der zuständigen Behörde, die zur Erfüllung der einschlägigen gesetzlichen Anforderungen im Bereich des Lebensmittelrechts, Bedarfsgegenständerechts, Weinrechts (soweit von diesem RdErl. umfasst) und des Rechts der kosmetischen Mittel erforderlich sind. Dies beinhaltet die amtliche Kontrolle von Betrieben, die Entnahme und Untersuchung von Proben und weitere Tätigkeiten wie z. B. die Information von Verbraucherinnen und Verbrauchern, aber auch die Erfüllung von Berichts- und Informationspflichten gegenüber anderen Stellen.

2.2 Unternehmen

Unternehmen i. S. dieses RdErl. sind Lebensmittelunternehmen. Gemäß Artikel 3 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/20022) sind Lebensmittelunternehmen alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Daraus ergibt sich, dass auch Unternehmen, die Lebensmittel unentgeltlich oder nicht in der Absicht abgeben, mit dem Verkauf Gewinn zu erzielen, Lebensmittelunternehmen sind und damit der Überwachung unterliegen. Dies gilt z. B. für die sog. "Tafeln" oder "Tafelläden".

Die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch sowie für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch fallen nach Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht unter den Geltungsbereich dieser Verordnung.

Mit Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EG) Nr. 852/20043) werden außerdem Anbieter, denen eine gewisse Kontinuität der Tätigkeiten und ein gewisser Organisationsgrad fehlen, von der Einhaltung der Hygienevorschriften ausgenommen. Auch die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/20114) zur Kennzeichnung von Lebensmitteln sind nach Erwägungsgrund 15 der Verordnung auf den gelegentlichen Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und den Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen z. B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene nicht anzuwenden. Dies betrifft u. a. die gelegentliche und im kleinen Rahmen erfolgende Handhabung, Zubereitung oder Lagerung von Lebensmitteln oder Speisen (z. B. bei Veranstaltungen von Kirchen oder Schulen oder anlässlich von Dorffesten und anderen Ereignissen, wie etwa Wohltätigkeitsveranstaltungen, für die freiwillige Helfer Lebensmittel zubereiten). Hier sind somit die o. g. Gemeinschaftsvorschriften nicht anzuwenden, dennoch unterliegen die entsprechenden Anbieter u. a. den Anforderungen nach Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und §§ 3 und 10 LMHV in der derzeit geltenden Fassung.

Weiterhin ausgenommen von der Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen zur Lebensmittelhygiene sind nach Artikel 1 Abs. 2 Buchst. c und d der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben sowie Sammelstellen und Gerbereien, die ausschließlich deshalb unter die Definition "Lebensmittelunternehmen" fallen, weil sie mit Rohstoffen für die Herstellung von Gelatine oder Kollagen umgehen. Dies betrifft z. B. Hobbyimker, die Honig nur direkt an Endverbraucher abgeben. Alle weiteren Vorschriften des Lebensmittelrechts wie z. B. die §§ 3 und 10 LMHV sind jedoch auch durch diese Unternehmen einzuhalten.

Weitere Unternehmen i. S. dieses RdErl. sind alle Unternehmen, welche eine mit der Produktion, der Verarbeitung oder dem Vertrieb von kosmetischen Mitteln oder Bedarfsgegenständen zusammenhängende Tätigkeit ausüben.

Ein Unternehmen i. S. dieses RdErl. besteht in Anwendung von Artikel 2 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 aus einem oder mehreren Betrieben.

2.2.1 Unternehmer

Unternehmer i. S. dieses RdErl. sind in Anlehnung an Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die rechtlichen Anforderungen zu Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln und Wein (soweit von diesem RdErl. umfasst) in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen erfüllt werden.

2.2.2 Betrieb

Bei einem Betrieb ("Betriebsstätte") handelt es sich nach Artikel 2 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 um jede Einheit eines Unternehmens. Hierunter wird jeder Standort (fest oder veränderlich) verstanden, an dem eine oder mehrere der von diesem RdErl. umfassten Tätigkeiten ausgeübt werden.

In die Überwachung einzubeziehen sind aufgrund der Definition in Artikel 3 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auch solche Betriebe, deren Hauptgeschäftsfeld in einem anderen Wirtschaftsbereich liegt, die aber auch eine mit Produktion, Verarbeitung oder Vertrieb von Lebensmitteln unmittelbar zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Dies gilt aufgrund von Artikel 2 Abs. 1 Buchst. e und g der Verordnung (EG) Nr. 1223/20095) sowie § 2 Abs. 2 und 4 der AVV RÜb gleichermaßen für Betriebe, die auch kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände anbieten. Dies sind z. B. Baumärkte, die Getränke oder Süßwaren anbieten, Apotheken, die neben Arzneimitteln auch Lebensmittel oder kosmetische Mittel vertreiben, Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Pensionen, Jugendherbergen mit Frühstücks- bzw. Speisenangebot oder Internethändler, die Erzeugnisse i. S. dieses RdErl. vertreiben. Ebenso sind aufgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFGB in der derzeit geltenden Fassung Primärerzeuger von Lebensmitteln tierischer Herkunft in der Überwachung zu berücksichtigen. Auch die Primärerzeugung von Pflanzen zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung ist gemäß Artikel 1 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Teil der zu überwachenden Lebensmittelkette. Lebende Tiere sowie Pflanzen vor dem Ernten gehören jedoch aufgrund Artikel 2 Buchst. b und c Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht zu den Lebensmitteln.

Aufgrund der in einem Betrieb ausgeübten Tätigkeit/en unterliegen die Betriebe unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen und werden daher nach drei Gruppen unterschieden:

Registrierungspflichtige Betriebe

Eine Registrierungspflicht besteht nach Artikel 15 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/625 für alle Betriebe, die in den Regelungsbereich dieser Verordnung fallen. Ausgenommen hiervon sind Tätigkeiten, denen eine gewisse Kontinuität der Tätigkeiten und ein gewisser Organisationsgrad fehlen (siehe hierzu auch Nummer 2.2).

Zulassungspflichtige Betriebe

Betriebe, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs behandeln, für die die Anforderungen im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/20046) festgelegt sind, bedürfen einer Zulassung nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bzw. § 9 Tier-LMHV in der derzeit geltenden Fassung. Dabei bestehen diverse Ausnahmeregelungen, welche sich aus Artikel 1 Abs. 2, 3 und 5 sowie Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ergeben. Außerdem unterliegen Sprossen erzeugende Betriebe einer Zulassungspflicht nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 210/20137). Auch Drittländer können für den Export von Lebensmitteln eine Zulassung fordern (siehe hierzu § 9 Abs. 1 LMHV). Bei Unsicherheiten zu einer ggf. bestehenden Zulassungspflicht ist die für Zulassungen zuständige Behörde (LAVES) zu kontaktieren.

Weitere Betriebe

Weitere Betriebe sind solche, für die weder eine Zulassungsnoch eine Registrierungspflicht nach den o. g. Rechtsgrundlagen gilt, die aber der Überwachung i. S. dieses RdErl. unterliegen. Dies sind neben nicht registrierungspflichtigen Lebensmittelbetrieben vorrangig Betriebe, welche eine mit der Produktion, der Verarbeitung oder dem Vertrieb von kosmetischen Mitteln oder sonstigen Bedarfsgegenständen zusammenhängende Tätigkeit ausüben.

2.3 Amtliche Kontrolle (Betriebskontrolle)

Amtliche Kontrollen sind gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2017/625 Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob die Unternehmer diese Verordnung und die Vorschriften gemäß Artikel 1 Abs. 2 einhalten und die Waren die Anforderungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Abs. 2 erfüllen, auch im Hinblick auf die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung oder einer amtlichen Attestierung.

Bei einer amtlichen Kontrolle i. S. dieses RdErl. handelt es sich in der Regel um eine Kontrolle vor Ort (Betriebskontrolle). Ein Kontrollbesuch, bei dem die einzige Kontrolltätigkeit darin besteht, eine amtliche Probe zu entnehmen, wird nicht als Betriebskontrolle i. S. dieses RdErl. bezeichnet.

Es ist zwischen einer planmäßigen amtlichen Kontrolle (Plankontrolle) und einer außerplanmäßigen amtlichen Kontrolle (außerplanmäßige Kontrolle) zu unterscheiden.

Planmäßige amtliche Kontrolle (Plankontrolle)

Eine Plankontrolle der zuständigen Behörde i. S. dieses RdErl. liegt vor, wenn die Kontrolle aufgrund zuvor getroffener Festlegungen und Kriterien im Rahmen der risikoorientierten Betriebsüberwachung geplant wurde. Eine Plankontrolle liegt zudem vor, wenn sie aufgrund bestehender Kontrollprogramme z. B. der EU, des Bundes oder landesinterner Schwerpunktprogramme durchgeführt wird. Voraussetzung ist, dass im Programm selbst keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Weiterhin gelten Kontrollen zur Aufrechterhaltung einer bestehenden Zulassung oder einer bestehenden Listung zwecks Ausfuhr in Drittländer als planmäßige amtliche Kontrollen. Die Ermittlung der Sollzahlen berücksichtigt insbesondere die Sollkontrollen der nach § 7 Abs. 1 der AVV RÜb eingestuften Lebensmittelbetriebe.

Außerplanmäßige amtliche Kontrolle (außerplanmäßige Kontrolle)

Zu den außerplanmäßigen Kontrollen i. S. dieses RdErl. zählen alle Kontrollen im Betrieb, die nicht der Plankontrolle zuzuordnen sind. Hierzu zählen:

  • Verdachtskontrollen,

  • Kontrollen aufgrund von Verbraucherbeschwerden,

  • Nachkontrollen,

  • Kontrollen im Rahmen von Anzeige- und Antragsverfahren,

  • Kontrollen aufgrund von Beanstandungen bei Proben,

  • Kontrollen auf Anforderung (z. B. durch Staatsanwaltschaft, Polizei, vorgesetzte Behörde).

Bestimmte Nachkontrollen z. B. zur Umsetzung baulicher Anordnungen sowie Kontrollen zur Überwachung eines Rückrufes können als Kontrolle nach Aktenlage vorgenommen werden.

2.4 Amtliche Proben

Bei amtlichen Probenahmen und -untersuchungen wird wie bei amtlichen Kontrollen zwischen planmäßigen und außerplanmäßigen Proben unterschieden. Die Entnahme von Proben kann dabei im Rahmen einer Betriebskontrolle oder unabhängig davon erfolgen. Ebenso ist gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2017/625 eine Probenahme von Waren möglich, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden.

Planmäßige Proben

Planmäßige Proben sind alle im Vorfeld planbaren Proben (Planproben).

Zu den "risikobasierten Planproben" zählen alle im Vorfeld planbaren Proben, bei denen die Aufdeckung einer gesundheitlichen Gefahr oder die Feststellung eines Verstoßes Ziel der Probenahme und -untersuchung ist. Hierzu zählen Proben des Bundesweiten Überwachungsplanes oder weiterer Pläne/Programme der EU, des Bundes oder solcher in Niedersachsen.

Ebenso zählen hierzu "Planproben außerhalb der Probenbörse" (siehe Nummer 3.4.1.2), die bei einer Kontrolle auffällig sind und zeitnah einer Untersuchung und Begutachtung durch einen Sachverständigen unterzogen werden sollen, jedoch noch nicht in die Kategorie einer Verdachtsprobe fallen.

Monitoringproben sind planmäßige Proben, aber keine risikoorientierten Planproben, da Monitoringproben möglichst repräsentativ erhoben werden.

Im Rahmen eines Programmes entnommene Umgebungsproben zur Überprüfung der Reinigung und Desinfektion oder zum Nachweis von pathogenen Mikroorganismen gelten als planmäßige Proben i. S. dieses RdErl., diese sind aber keine Proben nach § 12 Abs. 1 AVV RÜb und werden daher bei der Messung der Zielerreichung (siehe hierzu Nummer 5) nicht berücksichtigt. Dies gilt ebenso für Proben nach dem Nationalen Rückstandskontrollplan (NRKP) aufgrund der Vorgaben in § 2 Abs. 8 AVV RÜb, es sei denn es handelt sich gleichzeitig um eine Lebensmittelprobe, dann werden sie den Proben nach § 12 Abs. 1 AVV RÜb zugerechnet.

Außerplanmäßige Proben

Außerplanmäßige Proben dienen grundsätzlich der Verifizierung eines festgestellten oder vermuteten Sachverhaltes. Hierzu zählen Beschwerdeproben, Verdachtsproben und Verfolgsproben.

Beschwerdeprobe: Eine Probe, die als Beleg für eine Verbraucherbeschwerde angenommen wurde, ist eine Beschwerdeprobe.

Verdachtsprobe: Eine Verdachtsprobe ist eine Probe, die aufgrund eigener Informationen oder Information durch Dritte entnommen wurde, bei der anzunehmen ist, dass ihre Beschaffenheit und/oder ihre Kennzeichnung nicht den rechtlichen Bestimmungen entspricht.

Verfolgsprobe: Eine Verfolgsprobe kann ein Ausgangsstoff, ein Produkt zu Vergleichszwecken, eine weitere Probe desselben Erzeugnisses oder sonstiges Probenmaterial sein und dient der abschließenden Beurteilung eines Sachverhaltes. Sie wird zur Ergänzung der Erkenntnisse aus der Untersuchung von Plan- oder Verdachtsproben von Ausgangsstoffen, Produkten oder aus Anlass einer Beschwerdeprobe zu Vergleichszwecken entnommen.

Import- und Exportproben

Importproben: Eine Importprobe ist jede Probe von Erzeugnissen aus Drittländern, die anlässlich der Einfuhr in die Gemeinschaft gemäß Artikel 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/625 entnommen wird. Auch wenn diverse rechtliche Vorgaben zur verpflichtenden Probenahme von einigen Produkten bestehen (siehe hierzu u. a. Verordnung (EU) 2019/17938), ist die Anzahl der Importe und damit auch die Anzahl der Importproben nicht planbar. Importproben werden daher nicht bei der Messung der Zielerreichung (siehe hierzu Nummer 5) berücksichtigt.

Exportproben: Exportproben sind Proben, die auf Antrag bzw. Anforderung eines Unternehmers entnommen und gemäß Artikel 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/625 untersucht werden, um das entsprechende Produkt in ein Drittland exportieren zu können. Die Anzahl der Exportproben ist nicht planbar. Exportproben werden nicht bei der Messung der Zielerreichung (siehe hierzu Nummer 5) berücksichtigt.

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. 1. 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 6. 2019 (ABl. EU Nr. L 198 S. 241) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 178/2002 -.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EG Nr. L 139 S. 1; Nr. L 226 S. 3; 2008 Nr. L 46 S. 51; 2009 Nr. L 58 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 3. 2009 (ABl. EG Nr. L 87 S. 109) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 852/2004 -.

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 10. 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. EU Nr. L 304 S. 18; 2014 Nr. L 331 S. 41; 2015 Nr. L 50 S. 48; 2016 Nr. L 266 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 11. 2015 (ABl. EU Nr. L 327 S. 1) - im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 -.

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1684 der Kommission vom 12. November 2020 (ABl. L 379 vom 13.11.2020, S. 42) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 -.

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 139 S. 55; Nr. L 226 S. 22; 2008 Nr. 46 S. 50; 2010 Nr. L 77 S. 59, Nr. L 119 S. 26; 2013 Nr. L 160 S. 15; 2015 Nr. L 29 S. 16, Nr. L 66 S. 22; 2019 Nr. L 13 S. 12), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2020/2192 der Kommission vom 7. 12. 2020 (ABl. EU Nr. L 434 S. 10) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 853/2004 -.

Verordnung (EU) Nr. 210/2013 der Kommission vom 11. 3. 2013 über die Zulassung von Sprossen erzeugenden Betrieben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 68 S. 24) - im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 210/2013 -.

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. 10. 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. EU Nr. L 277 S. 89; 2020 Nr. L 11 S. 3), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/1540 der Kommission vom 22. 10. 2020 (ABl. EU Nr. L 353 S. 4) - im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 2019/1793 -.