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§ 156 NJVollzG - Sicherheit und Ordnung der Anstalt, unmittelbarer Zwang, Disziplinarmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) 
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) 1Für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt sowie den unmittelbaren Zwang gelten die §§ 74 bis 93 entsprechend. 2Das Gericht kann Einzelhaft zur Abwehr einer Verdunkelungsgefahr anordnen; eine Übertragung der Zuständigkeit auf die Vollzugsbehörde ist ausgeschlossen.

(2) 1Für die Disziplinarmaßnahmen gelten die §§ 94 bis 96 Abs. 3 Satz 2 und die §§ 97 bis 99 entsprechend. 2§ 96 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Befugnisse der oder des Gefangenen aus § 142 Abs. 1 bis 3 und den §§ 152 und 153 ruhen, soweit nichts anderes angeordnet wird.

(3) 1Durch die Anordnung und den Vollzug einer Disziplinarmaßnahme darf die Verteidigung und die Verhandlungsfähigkeit der oder des betroffenen Gefangenen nicht beeinträchtigt werden. 2Eine Disziplinarmaßnahme kann ganz oder zum Teil auch während einer der Untersuchungshaft unmittelbar nachfolgenden Strafhaft vollzogen werden.