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  • ab 24.11.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 GflSKRdErl - Vorbereitung

Bibliographie

Titel
Sachkunde beim Fangen und Verladen von Geflügel
Redaktionelle Abkürzung
GflSKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

2.1 Die zuständige Behörde fragt mit der Anmeldung zur Schlachtgeflügeluntersuchung den geplanten Beginn (Uhrzeit) und die voraussichtliche Dauer der Verladung der Tiere bei der Tierhalterin oder beim Tierhalter ab. Auch die eingesetzte Verladekolonne sollte erfragt werden.

2.2 Die zuständige Behörde kontrolliert stichprobenartig die ordnungsgemäße Durchführung der Verladung - siehe Checkliste Schlachtgeflügelverladung im Erzeugerbetrieb - Muster (Anlage 6). Dabei ist darauf zu achten, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür Sorge trägt, dass das Einfangen und die Verladung der Tiere ordnungsgemäß durchgeführt werden. Hierzu gehört auch, dass sie oder er sich insbesondere von der oder dem Verantwortlichen der Verladekolonne (sog. Kolonnenführerin oder Kolonnenführer) oder deren oder dessen Stellvertretung die Bescheinigung über die bestandene Prüfung der Sachkunde sowie die von vorgenannter Person erfolgte Unterweisung der sonstigen für das Einfangen und Verladen eingesetzten Personen vor Beginn der Verladung vorlegen lässt (vgl. Verladeprotokoll - Anlage 7). Als Tierhalterin oder Tierhalter i. S. des § 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (im Folgenden: TierSchG) trägt sie oder er die Verantwortung für die Tiere, solange diese sich auf ihrem oder seinem Betrieb befinden. Hieraus ergibt sich eine Anwesenheitsverpflichtung der Tierhalterin oder des Tierhalters oder einer von ihr oder ihm bevollmächtigen Person während der Verladung.

2.3 Die hierfür entstehenden Kosten können nach § 1 Nr. 1 Buchst. e i. V. m. Abschnitt V Nr. 2.6.1 der Anlage zur GOVV (Kostentarif) abgerechnet werden.

2.4 Über die Zahl der durchgeführten Verladekontrollen sind Aufzeichnungen zu führen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 27. September 2022 (Nds. MBl. S. 1538)