§ 8 NLVO - Feststellung der Bewährung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
- Amtliche Abkürzung
- NLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
1Am Ende der Probezeit wird unter Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen festgestellt, ob sich die Beamtin oder der Beamte bewährt hat. 2Die erste Beurteilung soll vor Ablauf der Hälfte der Probezeit erstellt werden. 3Liegen hinsichtlich Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistungen Umstände vor, die einer Feststellung der Bewährung entgegenstehen können, so sind diese unabhängig von Beurteilungen mit der Beamtin oder dem Beamten zu erörtern.