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Abschnitt 6 KostenausglV - Gerichtsvollzieherkosten

Bibliographie

Titel
Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten
Redaktionelle Abkürzung
KostenausglV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35500000000007

Wird ein Gerichtsvollzieher aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eines anderen Gerichts unentgeltlich tätig, so verzichten die Länder gegenseitig auf die Erstattung der Auslagen, die dem Gerichtsvollzieher aus der Landeskasse ersetzt werden. Dies gilt auch, wenn die Gerichtsvollzieherkosten bei dem Gericht, das die Prozesskostenhilfe bewilligt hat, später eingezogen werden.