Art. 1 20. RÄndStVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
- Redaktionelle Abkürzung
- 20. RÄndStVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Dem am 8./16. Dezember 2016 unterzeichneten Zwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage veröffentlicht.
(3) 1Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 mit Ausnahme seines Artikels 3 am 1. September 2017 in Kraft. 2Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. 3Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Abs. 2 Satz 3 gegenstandslos, so wird dies bis zum 30. September 2017 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.