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  • ab 21.04.2017 (aktuelle Fassung)

Art. 1 20. RÄndStVG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Redaktionelle Abkürzung
20. RÄndStVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage veröffentlicht.

(3) 1Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 mit Ausnahme seines Artikels 3 am 1. September 2017 in Kraft. 2Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. 3Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Abs. 2 Satz 3 gegenstandslos, so wird dies bis zum 30. September 2017 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.