Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

§ 4 Nds. StudAkkVO - Studiengangsprofile

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung (Niedersächsische Studienakkreditierungsverordnung - Nds. StudAkkVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. StudAkkVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Masterstudiengänge können in anwendungsorientierte und forschungsorientierte unterschieden werden. 2Masterstudiengänge an Kunst- und Musikhochschulen können ein besonderes künstlerisches Profil haben. 3Masterstudiengänge, die den Zugang zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt eröffnen, haben ein besonderes lehramtsbezogenes Profil. 4Das jeweilige Profil ist in der Akkreditierung festzustellen.

(2) 1Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs ist festzulegen, ob er konsekutiv oder weiterbildend ist. 2Weiterbildende Masterstudiengänge entsprechen in den Vorgaben zur Regelstudienzeit und zur Abschlussarbeit den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen.

(3) Für Bachelor- und Masterstudiengänge ist eine Abschlussarbeit vorgesehen, mit der die Fähigkeit nachgewiesen wird, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbständig nach wissenschaftlichen oder künstlerischen Methoden zu bearbeiten.