Art. 2 GÜL-StV - Aufgaben und Befugnisse im Falle einer Weisung der Führungsaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder
- Redaktionelle Abkürzung
- GÜL-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34110
(1) Die Länder übertragen der GÜL die folgenden Aufgaben im Zusammenhang mit der elektronischen Überwachung des Aufenthaltsorts von verurteilten Personen, die der Führungsaufsicht unterstehen und denen eine Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Strafgesetzbuchs auferlegt wurde:
- 1.
die Entgegennahme und Bewertung eingehender Systemmeldungen über einen möglichen Verstoß gegen eine Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuchs oder über eine Beeinträchtigung der Datenerhebung;
- 2.
die Ermittlung der Ursache einer solchen Meldung. Hierzu kann die GÜL mit der verurteilten Person Kontakt aufnehmen, sie befragen, sie auf einen Verstoß hinweisen und ihr mitteilen, wie sie dessen Beendigung bewirken kann;
- 3.
die Unterrichtung der Führungsaufsichtsstelle und des Bewährungshelfers über einen möglichen Verstoß gegen eine Weisung der in Nummer 1 genannten Art. Die Befugnis, Strafantrag wegen Verstoßes gegen Weisungen in der Führungsaufsicht zu stellen (§ 145a Satz 2 des Strafgesetzbuchs), steht der GÜL nicht zu;
- 4.
die Unterrichtung der Polizei über einen möglichen Weisungsverstoß oder eine Beeinträchtigung der Datenerhebung, soweit eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter (§ 463a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 der Strafprozessordnung) zu besorgen ist;
- 5.
die Weitergabe von Daten über den Aufenthaltsort der verurteilten Person an die Polizei zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter (§ 463a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 der Strafprozessordnung).
- 6.
die Weitergabe von Daten über den Aufenthaltsort der verurteilten Person an Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuchs genannten Art (§ 463a Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 der Strafprozessordnung);
- 7.
die Initiierung einer Überprüfung der bei der verurteilten Person vor Ort vorhandenen technischen Geräte auf ihre Funktionsfähigkeit oder Manipulationen und der zu Behebung einer Funktionsbeeinträchtigung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere des Austausches eines Geräts oder Geräteteils;
- 8.
die Beantwortung von Anfragen der verurteilten Person zum Umgang mit den bei ihr vor Ort vorhandenen technischen Geräten.
(2) Die GÜL handelt bei der Wahrnehmung der ihr nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben im Auftrag der Aufsichtsstelle, der die Führungsaufsicht über die verurteilte Person obliegt. Sie beachtet die Vorgaben und Weisungen der Führungsaufsichtsstelle sowie die Anweisungen der Strafvollstreckungskammer (§ 68a Absatz 5 des Strafgesetzbuchs).