Abschnitt 1 VLT-StVVfRRdErl - Zustimmung des abgebenden Dienstherrn
Bibliographie
- Titel
- Verfahrensregelungen bei der Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
- Redaktionelle Abkürzung
- VLT-StVVfRRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
Nach § 3 Abs. 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages (VLT-StV) findet bei einem Dienstherrenwechsel eine Versorgungslastenteilung u. a. nur statt, wenn der abgebende Dienstherr dem Dienstherrenwechsel zugestimmt hat. Erfolgt ein Dienstherrenwechsel ohne die (ggf. konkludente) Zustimmung des abgebenden Dienstherrn, trägt das Land als aufnehmender Dienstherr die für diese Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter gesamten anfallenden Versorgungslasten allein ohne angemessene finanzielle Beteiligung des abgebenden Dienstherrn.
Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass der abgebende Dienstherr zusammen mit einer rechtzeitigen Information über die beabsichtigte Übernahme zu bitten ist, die Zustimmung hierzu schriftlich zu erteilen oder dem Dienstherrenwechsel entgegenstehende dienstliche Gründe i. S. des § 3 Abs. 2 Satz 2 VLT-StV geltend zu machen.
Die Zustimmung muss spätestens bis zum voraussichtlichen Datum des Dienstherrenwechsels bei dem aufnehmenden Dienstherrn eingegangen sein. Zur Vermeidung einer nicht verursachungsgerechten finanziellen Belastung des Landes mit Versorgungsausgaben ist von der Übernahme einer oder eines im Dienst eines in § 1 VLT-StV genannten Dienstherrn stehenden Beamtin oder Beamten, Richterin oder Richters solange abzusehen, bis die nach § 3 Abs. 2 VLT-StV erforderliche Zustimmung des abgebenden Dienstherrn zu diesem Dienstherrenwechsel schriftlich vorliegt.
Da ein Wechsel von und zu kirchlichen Dienstherren nicht im Wege der Versetzung durchgeführt werden kann und nur mittels Entlassung aus dem Dienstverhältnis bei dem bisherigen Dienstherrn und einer anschließenden Neuernennung bei dem neuen Dienstherrn möglich ist, findet der Staatsvertrag keine unmittelbare Anwendung. In diesen Fällen ist es für eine verursachungsgerechte Verteilung der Versorgungslasten erforderlich, die analoge Anwendung des VLT-StV sicherzustellen (siehe Bekanntmachungen zu a und b).
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 4 Satz 1 des RdErl. vom 5. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 575)