§ 64 NKomVG - Öffentlichkeit der Sitzungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) 1Die Sitzungen der Vertretung sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. 2Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden; wenn keine Beratung erforderlich ist, kann in öffentlicher Sitzung entschieden werden.
(2) 1In öffentlichen Sitzungen sind Bildaufnahmen zulässig, wenn sie die Ordnung der Sitzung nicht gefährden. 2Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern der Vertretung mit dem Ziel der Berichterstattung sind in öffentlicher Sitzung nur zulässig, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt. 3Abgeordnete der Vertretung können verlangen, dass die Aufnahme ihres Redebeitrages oder die Veröffentlichung der Aufnahme unterbleibt.
(3) 1Die Abgeordneten mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden der Vertretung können an den Sitzungen der Vertretung durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen, soweit die Hauptsatzung dies zulässt. 2Die Hauptsatzung kann dabei vorsehen, dass
- 1.
die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Vertretung die Teilnahme durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik in der Ladung zulassen kann oder
- 2.
die oder der Vorsitzende der Vertretung nach Herstellung des Benehmens mit der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten verlangen kann, dass die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Teilnahme durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik in der Ladung zulässt.
3Die Teilnahme kann insbesondere auf öffentliche Sitzungen beschränkt oder vom Vorliegen bestimmter persönlicher Voraussetzungen abhängig gemacht werden. 4Für den Beschluss ist abweichend von § 12 Abs. 2 eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertretung erforderlich. 5Abgeordnete, die durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen, gelten als anwesend. 6In einer Sitzung, an der Abgeordnete durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen, dürfen geheime Wahlen (§ 67 Satz 2), nach § 66 Abs. 2 vorgesehene geheime Abstimmungen und Beratungen von Angelegenheiten, zu deren Geheimhaltung die Kommune nach § 6 Abs. 3 Satz 1 verpflichtet ist, nicht durchgeführt werden.
(4) 1Die Kommune hat im Sitzungsraum die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sich die anwesenden und die durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmenden Mitglieder während der gesamten Sitzung gegenseitig in Bild und Ton wahrnehmen können. 2In öffentlichen Sitzungen müssen die durch die Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmenden Abgeordneten auch für die im Sitzungsraum anwesende Öffentlichkeit in Bild und Ton wahrnehmbar sein. 3Für die Zwecke der Sätze 1 und 2 sind Bild- und Tonaufnahmen der an der Sitzung teilnehmenden Personen auch ohne deren Zustimmung zulässig; Absatz 2 Satz 3 bleibt im Übrigen unberührt.
(5) 1Bei Störungen der Zuschaltung per Videokonferenztechnik, die nach Absatz 4 Satz 1 im Verantwortungsbereich der Kommune liegen, ist die Sitzung von der oder dem Vorsitzenden zu unterbrechen oder abzubrechen. 2Sonstige Störungen der Zuschaltung sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne die betroffenen Abgeordneten gefassten Beschlusses.
(6) 1Lässt die Hauptsatzung die Teilnahme per Videokonferenztechnik auch an nicht öffentlichen Sitzungen zu, so haben die per Videokonferenztechnik zugeschalteten Abgeordneten sicherzustellen, dass bei ihnen keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können. 2§ 40 Abs. 2 gilt entsprechend.
(7) Die Hauptsatzung kann auch die Durchführung einer Anhörung (§ 62 Abs. 2) durch Zuschaltung der anzuhörenden Personen per Videokonferenztechnik zulassen; für den Beschluss gilt Absatz 3 Satz 4 entsprechend.
(8) Die Regelungen der Absätze 3 bis 7 gelten für Sitzungen des Hauptausschusses und der Ausschüsse entsprechend, soweit in der Hauptsatzung nichts anderes bestimmt ist.
(9) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2025 über die Erfahrungen mit den Regelungen der Absätze 3 bis 8.