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  • ab 01.10.2024 (zukünftige Fassung)

Anhang 5. MÄStV - Protokollerklärung (1)

Bibliographie

Titel
Fünfter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Medienänderungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
5. MÄStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

der Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu § 59 Abs. 4 des Medienstaatsvertrages

Nach Absatz 3 des Gesetzes vom 29. August 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 76) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 am 1. Oktober 2024 in Kraft. Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 1. Januar 2025 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

"Ungeachtet der Anpassung in § 59 Abs. 4 Satz 1 des Medienstaatsvertrages werden die Bemühungen um Maßnahmen zur Sicherung regionaler und lokaler Medienvielfalt und um ein zukunftsfähiges Medienkonzentrationsrecht fortgesetzt (Ziffern 3 und 5 der Protokollerklärung aller Länder zum Staatsvertrag zur Modernisierung Medienordnung in Deutschland vom 14. April 2020). Dabei sollen weiterhin auch Regelungen einbezogen werden, die insbesondere in Ländern ohne oder ohne flächendeckende regionale Fenster zur Vielfalt der lokalen und regionalen Angebote beitragen können (Protokollerklärung aller Länder zum 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag)."