Abschnitt 2 LA-Erl - Voraussetzungen für den Ankauf
Bibliographie
- Titel
- Grundsätze für das Programm der Niedersächsischen Landgesellschaft mbH "Landauffang und -verwertung zur Konsolidierung und Strukturverbesserung landwirtschaftlicher Betriebe"
- Redaktionelle Abkürzung
- LA-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78340
2.1 Als Verkäuferin oder Verkäufer kommen landwirtschaftliche Unternehmerinnen oder landwirtschaftliche Unternehmer i. S. des ALG vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759), in Betracht, die in eine existenzgefährdende Notlage geraten sind. Sie oder er muss bereit sein, sich einer intensiven Wirtschaftsberatung zu unterziehen und - soweit nicht vorhanden - eine betriebswirtschaftliche Buchführung einzurichten. Die Gläubigerinnen oder Gläubiger sollten bereit sein, die Konsolidierung in angemessener Weise zu unterstützen.
2.2 Die Aufgabe der hauptberuflichen landwirtschaftlichen Erzeugung ist auch dann als gegeben anzusehen, wenn der landwirtschaftliche Anteil am Gesamteinkommen der Unternehmerin oder des Unternehmers nach der Flächenveräußerung weniger als die Hälfte beträgt.
2.3 Vorrangig sollen Flächen angekauft werden, für die sich eine Verwendung nach Nummer 1.2 bereits abzeichnet, insbesondere in benachteiligten Gebieten. Forstflächen dürfen nur in Verbindung mit landwirtschaftlich genutzten Flächen übernommen werden und nur dann, wenn es unzweckmäßig wäre, sie von diesen zu trennen.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 Satz 1 des Erl. vom 14. August 2023 (Nds. MBl. S. 659)