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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 LA-Erl - Verwertung von Flächen

Bibliographie

Titel
Grundsätze für das Programm der Niedersächsischen Landgesellschaft mbH "Landauffang und -verwertung zur Konsolidierung und Strukturverbesserung landwirtschaftlicher Betriebe"
Redaktionelle Abkürzung
LA-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340

3.1 Ein Weiterwirtschaften der Verkäuferin oder des Verkäufers i. S. von Nummer 1.1.2 auf Pachtbasis ist befristet für maximal zehn Jahre zulässig. Landwirtinnen und Landwirten i. S. von Nummer 2.1 soll ein auf zehn Jahre befristetes Rückkaufsrecht zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Flächen eingeräumt werden, wenn der Konsolidierungserfolg dadurch nicht gefährdet wird.

3.2 Die Verwertung zur Anliegersiedlung (Nummer 1.2.1) dient der nachhaltigen Existenzsicherung bäuerlicher Familienbetriebe.

3.3 Die Verwertung zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und Landentwicklung (Nummer 1.2.2) umfasst die Verwertung für alle in Nummer 2.1 des Bezugserlasses zu b bezeichneten Zwecke einschließlich für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege, für Wiederbewaldung und für Maßnahmen zum Ausbau der Infrastruktur agrarisch bestimmter Räume sowie zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, soweit sie für die gesamte Land- und Forstwirtschaft eines Gebietes bedeutsam sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 Satz 1 des Erl. vom 14. August 2023 (Nds. MBl. S. 659)